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Bildung PflichtFeuerwehr / Bestellung Abprotzspritze

Nach mehrfachen Verhandlungen ergab sich am 24.01.1869 die Notwendigkeit, eine Pflicht-feuerwehr zu bilden. Sie bestand aus Spritzenmannschaft, Steigerkorps, Bauhandwerker, Rettungsmannschaft, Wassermannschaft und Wachtmannschaft.
Am 05.02.1869 erfolgte durch den Gemeinderat die Zustimmung für die Gründung der Pflichtfeuerwehr.

Im gleichen Jahr, am 21. März, schließt der Rat der Stadt Themar mit dem Herrn Mechanikus Gottfried Heydenblut aus Themar einen Vertrag für den Bau einer Abprotzspritze.

 

Abschrift des Vertrages zwischen der Stadt Themar und Herrn Heydenblut an Herrn Mechanikus HeydenblutZur Ratifikation des Herrn Heydenblut eingereichten Kostenanschlages hat sich derg., auf Anordnung des Feuerwehrausschusses nach folgenden Bedingungen zu unterziehen:
Zwischen der Stadt Themar und dem Herrn Mechanikus Heydenblut ist nachfolgender Vertrag abgeschlossen worden:Herr Mechanikus Heydenblut verpflichtet sich eine Abprotzspritze unter den näheren, in dem Kostenanschlag vom 26. Februar aufgeführten Bedingungen auszubauen und unterwirft sich hierbei noch folgenden weiteren Bedingungen:1. Die Schlauchgewinde sind den, welche die Stadt bisher schon besessen hat, entsprechend nachzuarbeiten.2. Die Druckhöhe der Spritze soll 9 Zoll Meininger Baumaß betragen.

3. Die Abnahme des Werkes erfolgt durch einen von der Stadt zu ernennenden Sachverständigen, der nicht Konkurrent des Erbauers ist.

4. Der Erbauer macht sich verbindlich, diejenigen Mängel und etwa fehlende Vorrichtungen, welche der betreffende Sachverständige als erforderlich bezeichnet, auf seine Kosten noch anzubringen.

5. Derselbe erklärt sich ferner bereit, wenn die Spritze bei der Abnahme sich als verwerflich und gänzlich untauglich, sowie den im Kostenanschlag aufgestellten Bedingungen nicht entsprechend gearbeitet sich herausstellt, dieselbe ohne Entschädigung zurückzunehmen.

6. Liefert der Erbauer die Spritze nicht zur rechten Zeit, so unterwirft sich derselbe für jede Woche, um welche die Ablieferung verzögert wird, einer Konventionalstrafe von 7 fl. [florentiner Gulden], welche der Feuerwehrkasse zufällt. 7. Weiter ist noch einzurichten, daß der Hebel auf Federn schlägt, daß die Verschraubungen konisch eingeschliffen werden, daß zusätzlich der Schlauch mit einem eisernen Haken versehen wird, damit der Rohrführer solchen an seinem Gürtel befestigen kann.

Sowie die Spritze ordnungsgemäß befunden und abgenommen ist, verpflichtet die Stadtgemeinde den Kaufpreis der 900 fl nach Abzug der etwa fällig geworden Konventionalstrafe den Herrn Heydenblut zu zahlen.

Themar im März 1869

Geschrieben den 17. März 1869
Das Bürgermeisteramt erschien auf Vorladung des Menchanikus Hernn Heydenblut, nach genommener Einsicht beurteilt derselbe die vorstehenden Bedingungen als gerecht und selbstverständlich und verpflichtet den Bau der Spritze sofort in Angriff zu nehmen, sobald der aufgestellte Kostenanschlag vom löblichen Gemeinde-Rat genehmigt worden sei.
Derselbe bittet zugleich um Erlaubnis seiner Gegenwart bei Besprechung dieser Angelegenheit.

Themar, den 17. März 1869
Das Bürgermeister A. Munzel Stadtrat

 

Quelle: Freiwillige Feuerwehr Themar 1869 - 2019 - Festschrift

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