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Feuerordnung der hiesigen Stadt Themar

Nach der Feuerordnung der Stadt Themar von 1811, erlassen von Herzog Ernst, Fürst zu Coburg, soll „…jedweder Bürger und Anwohner hiesigen Ortes wissen, was er nach seiner Schuldigkeit und geleisteten bürgerlichen Pflicht zu beobachten, auch wo er insbesondere zur Abwendung der Gefahr nach aller Möglichkeit Hand anzulegen habe…“.

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Quelle: Archiv der Stadt Themar Abschrift Feuerordnung der hiesigen Stadt Themar

welche von Zeit zu Zeit der Bürger= schaft nach vorhergegangener Renevation publiziert wird.

Im Namen seiner Durchlaucht des Herrn Herzogs Ernst

souverainen Fürsten zu Coburg,

lassen wir dem Stadtrate zu Themar auf den an uns erstatteten Bericht über das Fortschaffen der Feuer- sprützen andurch unverhalten, daß es bei der in sei- nem Orte bestehenden Ordnung für das Fortschaffen der Sprützen in Brandunglücksfällen sein Verwenden haben soll.

Coburg, den 30. November 1811 Herzogl. Sächs.Landesregierung

Von Schultes. ph.d. 6. Dec. 1811

59842. F. Gruner

Auszug aus der Feuerordnung der Stadt Themar von 1811

Abschrift

An den Stadtrat zu Themar.

Demnach Bürgermeister und Rath alhier zu Themar der höchsten Nothdurft zu sein erachtet, die von hiesiger Stadt in alten Zeiten abgefaßte und der Bürgerschaft von Zeit zu Zeit bekannt gemachter Feuerordnung zu erneuern, theils um das Entstehen einer Feuersbrunst zu verhüten und sich gegen dieses große Uebel und seiner kläglichen Folgen, vorzusehen, theils aber und damit bei Entstehung einer Feuersbrunst, wofür uns doch der grundgütige Gott in allen Gnaden behüten wolle! Jedweder Bürger und Anwohner hiesigen Ortes wissen möge, was er nach seiner Schuldigkeit und geleisteten bürgerlichen Pflicht zu beobachten, auch wo er insbesonders zu Abwendung der Gefahr nach aller Möglichkeit Hand anzulegen habe; als fallen

1.
Inhalts Fürstlicher Landes Ordnung und

anderenfalls ergangenen höchsten Befehle sowohl, als der hiesigen Statuten…

2.
Soll ein jeder Bürger und Inwohner seinen

Schlot, den er gebrauchet, wenigstens 2 mal im Jahr, das ist das erste Mal im Michaelis und das zweite Mal um Fastnacht, auch wo stark gefeuert wird, dreimal des Jahres durch den Schlotfeger fegen zu lassen….

….So hat auch
6.

die traurige Erfahrung bestätigt, mit zum öfteren durch Unvorsichtigkeit beim Tobaksrauchen, ganze Städte und Flecken ins größte Unglück versetzen worden sind.

Diesem also vorzubeugen, so wird der gesamten Bürgerschaft und allen hiesigen Einwohner die nachdrücklichste Bedrückung andurch getan, sich des Tobakrauchens nicht nur auf Straße, Gasse, sondern auch insbesondere auf Höfen, Stallungen, Stadeln, und andern gefährlichen Orten, sowohl als bei Tag als bei Nacht gänzlich zu enthalten und sollen die Uebertreter jedesmal mit 1⁄2 Gulden bestraft werden. Auch ist der Ratsdiener befehligt, dafern er jemanden mit brennender Tobakpfeifer auf öffentlicher Straße oder sonsten an einem gefährlichen Orte antreffen würde, es sei ein Einheimischer oder Auswärtiger, demselben die Pfeife wegzunehmen und hiervon bei der Behörde Anzeige zu tun.

Desgleichen wird auch 7.

allen hiesigen Gastwirten aufs nachdrücklichste angedeutet, ihren Gästen und Fuhrleuten, welche über Nacht bei ihnen herbergen, ernstlich anzusagen, daß Feuer mit brennender Tobakspfeife oder tüchtige Laterne, im Hof, am wenigsten aber in die Ställe gehe, und so dieser oder jener des angesagten verbots sich wenigser und solche nicht befolgen sollten, so ist der Wirt schuldigt und gehalten, dem regierenden Bürgermeister Anzeige davon zu tun, dann dieser das nötige zu verfügen, nicht ermangeln wird.

Unterläßt aber der Gastwirt oder Bürger solche Anzeige, so verbüßt sowohl der Wirt, als auch der Uebertreter des Verbotes ohne Ausnahme 1 Gulden Strafe….

…Und nun

10.
bei entstehenden Notfall in deto besserer Verfassung

zum Löschen zu sein, so soll jeder Eigentümer eines Hauses und auch der, so ein ganzes Haus gemietet, eine große Axt, nebst einer Handsprütz vollständig bereit halten und diese Stücke bei jedesmaliger Feuerbesichtigung vorzeigen.

Wie dann auch die Jungen Bürger, nach wie vor, bei Erlangen des Bürgerrechts einen ledernen Eimer verfertigen lassen und solchen in das herzogliche Amtshaus, wo die andern Feuereimer aufbewahret sind, zu liefern verbunden sein sollen….

…So sollen auch
13.

alle Zimmerleute, Maurer, Schlotfeger und Tagelöhner dahin angehalten sein, sich eiligst nach dem Feuer zu begeben, und ihre Instrumente, als Aexte, Zwiespitzen u.s.w. mit zur Stelle zu bringen und ihren möglichen Fleiß anzuwenden, ja wenn es die Not erfordert ein oder mehrere Gebäude, das weitere Umgreifen des Feuers dadurch zu hindern, niederzureißen, so haben solches obengenannte Handwerksleute dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen, welches dem nach erscheinender Gefahr, ohne Wiederspruch, der benötigt besorgen soll und haben sich sodann gedachte Handwerksleute auf erhaltenen Befehl an jemandens Widerspruch schlechterdings nichts zu kehren….

Quelle: Freiwillige Feuerwehr Themar 1869 - 2019 - Festschrift

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