In den 1629 erneuerten Statuten wird angeordnet, dass „…die Feuerstätten und Schlöte von den Feuermeistern zu besehen sind, wie auch Stroh, ungebrechter Flachs und dergleichen Sachen an gefährlichen Orten in Häusern nicht gelitten werden soll, alles bei Vermeidung unnachlässiger Strafen halb der Herrschaft und halb des Rates. Bei Feuernot soll der Turmwächter Sturm läuten! Feuer schreien! Alles zum Feuer laufen mit Gelten und anderen Gefäßen, damit man Wasser tragen kann auch mit Leitern und Hacken und was dazu dienend gehört oder helfen möchte. Wo solches nicht gehalten oder anders erfunden würde, so sollen sie ohne Gnade gestraft werden. Dieje- nigen, bei denen Feuersnot entstünde und auskäme und vermeinten ihr eigenes Feuer zu verschweigen, zu tilgen oder zu löschen, die sollten büßen die höchste Buß und dazu gestraft werden. Ein jeglicher soll seinen Hausfrau- en, Mägden und Gesinde befehlen, daß sie in Feuersnot zu laufen, mit Gefäßen Wasser zu tragen und das Feuer dämpfen helfen.