Fotogalerie der Feuerwehr Themar
Der Makrt nach dem Hochwasser. Aufgenommen am 5. Februar nachmittags.
4. - 5. Februar 1909
von links nach rechts Richard Hientzsch, Paul Reinhardt, Emil Fichtel, Max Schmidt, Walter Möller, Franz Lenk, Karl Loos, Otto Scheller
1960-Ausbau-Gerätehaus Heydenbluth Hamon Harry Reinhardt Steffen Siller Hopf Teubler Trümpert Frohlich Ganz
von links nach rechts Kurt Kayn, Helmut Ganß, Otto Walter, Karl Zetzmann, Karl Schmidt, Julius Kreß, Paul Reinhardt
von links nach rechts Richard Hientzsch, Paul Reinhardt, Emil Fichtel, Max Schmidt, Walter Möller, Franz Lenk, Karl Loos, Otto Scheller
von links nach rechts Richard Hientzsch, Paul Reinhardt, Emil Fichtel, Max Schmidt, Walter Möller, Franz Lenk, Karl Loos, Otto Scheller
Gartenhaus von Elektro-Reinhardt gegenüber Tankstelle an der Werra, FFW Themar und Hildburghausen, links Giesela Reinhardt(†), auf Bretter Paul Reinhardt (†) + FFW Themar, in Tür Bekannter von Reinhardt, Mitte Helmut Hess (†) FFW Hildburghausen, nach rechts Bruno Netpal (†). FFW Hibu, Dieter Grünberg (†) FFW Themar
Einsatzwagen FFW Schmiedefeld wird abgeschleppt
Freiwillige Feuerwehr Themar beim Bau eines Behelfstegs über die Werra am Werraturm, damit die Arbeiter der Möbelfabrik bei Luftalarm während des 2. Weltkrieges den Luftschutzkeller erreichen konnten. Stehend Malermeister Griebel
Feuerwehr-Ordnung der Stadt Themar aus dem Jahre 1869
Feuerordnung der hiesigen Stadt Themar Abschrift Im Namen seiner Durchlaucht des Herrn Herzogs Ernst souverainen Fürsten zu Coburg, lassen wir dem Stadtrate zu Themar auf den an uns erstatteten Bericht über das Fortschaffen der Feuersprützen andurch unverhalten, daß es bei der in seinem Orte bestehenden Ordnung für das Fortschaffen der Sprützen in Brandunglücksfällen sein Verwenden haben soll. Coburg, den 30. November 1811 Herzogl. Sächs.Landesregierung Von Schultes. ph.d. 6. Dec. 1811 59842. F. Gruner An den Stadtrat zu Themar. Demnach Bürgermeister und Rat allhier zu Themar der höchsten Notdurft zu sein erachtet, die von hiesiger Stadt in alten Zeiten abgefaßte und der Bürgerschaft von Zeit zu Zeit bekannt gemachter Feuerordnung zu erneuern, teils um das Entstehen einer Feuersbrunst zu verhüten und sich gegen dieses große Uebel und seiner kläglichen Folgen, vorzusehen, teils aber und damit bei Entstehung einer Feuersbrunst, wofür uns doch der grundgütige Gott in allen Gnaden behüten wolle! Jedweder Bürger und Anwohner hiesigen Ortes wissen möge, was er nach seiner Schuldigkeit und geleisteten bürgerlichen Pflicht zu beobachten, auch wo er insbesonders zu Abwendung der Gefahr nach aller Möglichkeit Hand anzulegen habe; als fallen 1. Inhalts Fürstlicher Landes Ordnung und anderenfalls ergangenen höchsten Befehle sowohl, als der hiesigen Statuten Cap. XXV zu möglichster Verhinderung aller Feuersgefahr, keine Brandmauern, Schlöte, Backöfen, und Feuerherde aufgemauert oder Kesselöfen und Brandweinblasen ohne vorhergegangener Besichtigung, wozu der jedesmal regierende Oberbürgermeister, der Stadtschreiber und der berechtigte Schornsteinfeger bestimmt sind, und ohne erhaltene Erlaubnis eingemauert werden. 2. Soll ein jeder Bürger und Inwohner seinen Schlot, den er gebrauchet, wenigstens 2 mal im Jahr, das ist das erste Mal im Michaelis und das zweite Mal um Fastnacht, auch wo stark gefeuert wird, dreimal des Jahres durch den Schlotfeger fegen zu lassen. 3. Sollen keine Kohlen oder Ascher auf die Böden oder an solche Orte geschüttet werden, wo sie der Wind fassen kann, dasgleichen wird auch denjenigen Bürgern, welche Kohlen in die Stadt fahren lassen, aufs nachdrücklichste angesagt, die Kohlen eine Nacht über vor dem Thor auf dem Wagen stehen zu lassen, welcher hierwieder handeln wird, verbüßet jedesmal 1 Gulden Strafe. 4. Soll das Pechzieren innerhalb der Stadt und Vorstadt bei Vermeidung unnachlässiger Strafe untersagt sein, auch überhaupt alles das, was in dem vorhin angezogenen XXV. Capitel der Statuten von Feuer in der Stadt Häuser enthalten, aufs genauste und sorgfältigste beobachtet werden und weil nun auch 5. mißfällig wahrzunehmen geworden, daß etliche Bäcker sich bei gehen lassen, Brod, Semmel, vor Mitternacht zu backen, solches aber durchaus unzulässig ist; als wird andurch jeder Bäcker rechtlich vermahnet, dergleichen Gefahr drohender Unordnung künftig hin abzustellen und Brod und Semmeln gleich andern Mitmeistern Nachmitternacht zu backen. Welcher Bäcker diesem Verbot nicht nachleben würde, verbüßet jedesmal ½ Gulden Strafe; desgleichen werden auch alle und jeder, so ihre Profession in Feuerexerzieren, als Schmiede, Schlosser u.s.w. treulich ermahnet, gute und fleißige Aufsicht dabei zu halten, und bei dem Feierabend das Feuer aufs sorgfältigste zu verwahren, damit kein Schade dadurch entstehen möge; bei welchem dergleichen Nachlässigkeit verspüret würde derselbe verwirket die höchste Buß. So hat auch 6. die traurige Erfahrung bestätigt, mit zum öfteren durch Unvorsichtigkeit beim Tobaksrauchen, ganze Städte und Flecken ins größte Unglück versetzen worden sind. Diesem also vorzubeugen, so wird der Gesamten Bürgerschaft und allen hiesigen Einwohner die nachdrücklichste Bedrückung andurch getan, sich des Tobakrauchens nicht nur auf Straße, Gasse, sondern auch insbesondere auf Höfen, Stallungen, Stadeln, und andern gefährlichen Orten, sowohl als bei Tag als bei Nacht gänzlich zu enthalten und sollen die Uebertreter jedesmal mit ½ Gulden bestraft werden. Auch ist der Ratsdiener befehligt, dafern er jemanden mit brennender Tobakpfeifer auf öffentlicher Straße oder sonsten an einem gefährlichen Orte antreffen würde, es sei ein Einheimischer oder Auswärtiger, demselben die Pfeife wegzunehmen und hiervon bei der Behörde Anzeige zu tun. Desgleichen wird auch 7. allen hiesigen Gastwirten aufs nachdrücklichste angedeutet, ihren Gästen und Fuhrleuten, welche über Nacht bei ihnen herbergen, ernstlich anzusagen, daß Feuer mit brennender Tobakspfeife oder tüchtige Laterne, im Hof, am wenigsten aber in die Ställe gehe, und so dieser oder jener des angesagten verbots sich wenigser und solche nicht befolgen sollten, so ist der Wirt schuldigt und gehalten, dem regierenden Bürgermeister Anzeige davon zu tun, dann dieser das nötige zu verfügen, nicht ermangeln wird. Unterläßt aber der Gastwirt oder Bürger solche Anzeige, so verbüßt sowohl der Wirt, als auch der Uebertreter des Verbotes ohne Ausnahme 1 Gulden Strafe. Ueberhaupt wird 8. ein jeder guter Hausvater dahin besorgt sein, daß in seinem Hause alle Feuerstätten, auch wo irgend Gefahr zu befürchten stehet, wohl verwahret werden und nicht zu geben, daß durch die Säumigen diese oder jene Nachlässigkeit zu Schulden gebracht werden. Worunter hauptsächlich das leidige Flachsdörren in den Stuben unter und hinter dem Ofen. das Flachsriffeln nächtlicherweise, welches verrichtet wird, die sich mancherlei Ueppigkeit dabei erlauben, dann auch das Flachsbrechen bei Licht u.s.w. zu rechnen ist, welches insgesamt bei unnachbleiblicher Strafe hiermit untersagt sein soll. Falls nun aber 9. aller angewandten Vorsicht ohngeachtet durch Gottes Verhängnis eine Feuersbrunst hier in der Stadt oder Vorstadt entstehen sollte, so soll gleich bei dem Ausbruch ein jeder, in dessen Hause oder Wohnung dieselbe auskömmt, sobald er es gewahr wird, oder erfähret, zumal wenn es zur Nachtzeit sein sollte, Feuer rufen, die Nachbarn dadurch aufwecken, welche es dann ferner wo, in welcher Straße es sei, schleunigst bekannt zumachen haben. Wobei dann auch der Stürmer und Hausmann an seine Pflicht erinnert und daß er gleich sobald, wenn er die Flamme sieht, ohne die aber nicht, ein Zeichen gebe, und mit der Glocke stürme, ermahnet wird. Und nun 10. bei entstehenden Notfall in deto besserer Verfassung zum Löschen zu sein, so soll jeder Eigentümer eines Hauses und auch der, so ein ganzes Haus gemietet, eine große Axt, nebst einer Handsprütz vollständig bereit halten und diese Stücke bei jedesmaliger Feuerbesichtigung vorzeigen. Wie dann auch die Jungen Bürger, nach wie vor, bei Erlangen des Bürgerrechts einen ledernen Eimer verfertigen lassen und solchen in das herzogliche Amtshaus, wo die andern Feuereimer aufbewahret sind, zu liefern verbunden sein sollen. Und so wir 11. der jedesmal regierende Oberbürgermeister bei ereigneter Feuersnot, an den Ort, wo es brennt, sich eiligst einzufinden, und alle mögliche Anstalt dabei zu terffen, damit die bevorstehende Gefahr beizeiten abgewendet und das Feuer gedämpfet werden möge; also sollen auch 12. alle Hausväter und Hausmütter, auch übrige Bürger und Hausgenosse, welche nicht unter denjenigen begriffen, so zum Feuersprützen, Feuerleitern und Haken ernennet sind, ebenermaßen und so lieb ihnen ihre Häuser und Hausgerätschaften sind, schuldig und verbunden sein, nicht allein für sich an den Ort, wo die Gefahr vorhanden zu erscheinen, sondern auch also bald ihre erwachsenen Kinder und Gesinde, wenn Feuer gerufen wird, mit Wassergefäßen, als Butten, Wasserkannen, Feuereimer u.s.w. was nur zum Wasserbeischaffen nötig ist, abzuschicken, wie denn auch überhaupt diejenigen, welche in der Absicht zu löschen anwesend sind, sich zu dem allen, wozu sie ihre eigenen und besonders die Pflicht gegen ihre Mitbürger verbindet, ebenso willig als mutig anzuschicken, und dasjenige zu verrichten haben, wozu sie von dem Bürgermeister angewiesen werden, auch bei Vermeidung der höchsten Buße solange verbleiben, bis die Gefahr des Feuers 5-6 Häuser von dem ihrigen entfernst ist. Da ferner aber der Oberbürgermeister nicht einheimisch oder auch die Gefahr demselben nahe wär, so lieget es jedem Mitglied des Stadtrates ob, der nötigen Anstalten bestmöglichst zu unterziehen und wenn sich saumselige Leute dabei finden würden, die ihre Schuldigkeit noch den erforderlichen Fleiß im Löschen nicht erweisen sollten, so haben obenerwähnte Vorgesetzte alsdann, wann gute Worte nichts helfen wollten, die Schärfe zu gebrauchen, und die Saumseligen unter Bedrohung harter Strafe zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. So sollen auch 13. alle Zimmerleute, Maurer, Schlotfeger und Tagelöhner dahin angehalten sein, sich eiligst nach dem Feuer zu begeben, und ihre Instrumente, als Aexte, Zwiespitzen u.s.w. mit zur Stelle zu bringen und ihren möglichen Fleiß anzuwenden, ja wenn es die Not erfordert ein oder mehrere Gebäude, das weitere Umgreifen des Feuers dadurch zu hindern, niederzureißen, so haben solches obengenannte Handwerksleute dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen, welches dem nach erscheinender Gefahr, ohne Wiederspruch, der benötigt besorgen soll und haben sich sodann gedachte Handwerksleute auf erhaltenen Befehl an jemandens Widerspruch schlechterdings nichts zu kehren. Und da nun 14. bei entstehender Feuersbrunst nichts notwendiger ist, als das hinlänglich Wasser in die Stadt geleitet werde, solches aber durch den Weißbach am frühesten geschehen kann, so hat der jedesmalige Besitzer der Maue- oder Stangenmühle, sobald derselbe vernimmt, daß in der Stadt Feuergefahr verhanden, den Abfall des Wassers unter der Mühl eiligst zu verdämmen und so zu verwahren, damit das völlige Wasser gleich sobald in die Stadt laufe. soll der Flurknecht gleich sobald, wenn Feuer gerufen wird, sich erkundigen, in welchem Teil der Stadt es sei, alsdann aber sogleich zu sorgen, an der Stadtmauer befindlichen Wasserschützen zu eilen und durch solche das Wasser in denjenigen Teil der Stadt leiten, wo die Gefahr des Feuers ist, auch fleißig danach sehen, damit das Wasser seinen Lauf behalte und durch nichts gehemmet werde; So werden auch die Besitzer der Ottoischen, anjetzo Günther, Krech und Jochischen Hauses bedeutet, daß wenn die Feuersnot in der hinteren Stadt, oder dasiger Gegend wär, für den Gang des Wassers, welches hinter ihren Gärten nach dem Brauhause zugehet, fördersamst zu setzen, um das Wasser nach dem Ort, wo es brennt, und was zum Löschen ist, leiten sollen. Ueberhaupt aber weden alle und jeder Bürger dahin besorgt sein, daß in demjeigen Teil der Stadt, wo das Feuer aufgegangen, geleichsobald ein Damm in den Weißbach gesetzt und dadurch das Wasser gestämmet werden. Damit auch 15. wenn auch bei Nacht Feuer auskommt, die jungen, welche Wasser beischafften oder flüchten mußten, auf die Gasse sehen, besonders aber die Sprützen und übrigen Feuer-Instrumente desto schleuniger und ungehinderter durch selbige gebracht werden können, so wär zu wünschen, daßß an allen Eckhäusern, oder wenn solche zu weit von einander entfernt sein sollten, an einigen in der Mitte der Gasse stehenden Häuser ein Eisen 2-3 Fuß lang einzuschlagen, und eine große brennende Laterne daran gehängt werde. 16. Diejenigen Anspänner, so zuerst die große Feuersprütze durch sein Geschirr an benötigten Ort bringen wird, erhält zu einer Recreation (Erholung, Erfrischung) einen halben Taler aus dem Bürgermeisteramt. Soviel nun 17. die Sprützen oder deren Besorgung sowohl, als die übrigen Feuer-Instrumente anbetrifft, so hat der jedesmal regierende Oberbürgermeister das Kommando darüber. Die Sprützen aber zu dirigieren, sind dermalen Herr Johann Christoph Schmidt des Rates, dann Meister Daniel Zumpel dazu angestellet und heget man zu denselben das zuversichtliche Vertrauen, daß sie, bei dem Gebrauch der Sprützen, nicht nur alle und jede Vorteile benutzen, sondern auch alle ihre Kräfte anstrengen, somit aber die gemeinschaftliche Gefahr aufs eifrigste mit abzuwenden bemüht sein werden. Damit nun aber 18. die Sprützen in aller Eile nach dem Feuer gebracht werden können, so sind zu dem Sprützenhaus 3 Schlüssel vorrätig, wovon einer in des Oberen Rates Verwandten Herrn Johann Gottlieb Langens – einer in des Gemiende Vormundes Herrn Johann Bernhard Oeckels – und einer in Meister Johann Bernhard Eisbrückner, junior dermaligen Behausung aufbewahret werden und haben diese 3 Personen gleich sobald das Feuer fort wieder in ihre Verwahrung zu nehmen. Die nur große Sprütze zu drücken, sind dermalen die in der Beilage Sub. A benannten Bürger bestimmt. Die Land- (oder alte große Spritze) zu drücken, sind dermalen die, in der Beilage Sub. B benannten Bürger bestimmt. Die kleine Sprütze zu drucken und zu dirigieren sind die in der Beilage Sub. C benannten angeführte Personen angestellt. 19. Die benötigten Feuerleitern und Haken betreffend, so sind zwei Feuerleitern und zwei Haken am Waltz Haus angehängt befindlich und soll die Beschaffung der 2 Leitern, durch die in der Beilage Sub.D aufgeführten Personen, die 2 Haken aber durch die in der Beilage Sub. E benannten Personen geschehen. Ferner hängen 2 Leitern und 2 Haken an dem Stadtel des schwarzen Bären und sind zur Beischaffung der 2 Leitern (die in der Beilage Sub.F verzeichneten Personen) der Haken aber (die in der Beilage Sub.G. benannten Personen ernennet). Ingleichen hängen 4 Leitern und 4 Haken am Brauhaus, wovon die 4 Leitern (die in der Beilage Sub.M) genannten Personen die 4 Haken aber (die in der Beilage Sub.J benannten Personen) beizuschaffen haben. 20. Die Feuereimer betreffend, so sind solche im Herzogl. Amtshaus allhier, in dem untern Stock an den Trägern befindlich und soll jeder Bürger, so nicht wie vorher gemeldet worden, zu Sprützen, Leitern und Haken beordert ist, sogleich wenn Feuer gerufen ist, nah den Feuereimern zu eilen solche bei der Gefahr gebrauchen, noch diese aber wenn das Feuer getilget worden, wiederum an den gehörigen Ort liefern. Sollte sich aber einer oder der andere unterstehen einen oder mehrere Feuereimer böshafterweise zurück zu behalten, so soll derselbe nicht nur härtlich bestraft, sonder auch zu Wiederanschaffung der fehlenden Feuereimer angehalten werden. Nachdem auch 21. nötig ist, daß bei entstehendem Brand die Bestellung der Torwach sowohl, als die Eröffnung oder Zumachung der Tore in Ordnung erhalten werde, so haben die beiden Viertelsmeister gleich sobald, wenn Feuer gerufen worden, an jedes Tor 3 Wächter zu bringen, und dazu solche Männer nehmen, denen die Feuersgefahr nicht zu nahe ist und die nicht bei der Sprützen oder anderen Feuer-Instrumente angestellet sind. Auch haben die Gemeinde Vormmünder insgesamt zu visitieren und genaue Aufsicht zu halten, daß an jedem Tor einer von den Viertelsmeistern bei der Wache verbleibe. Nächstdem wird auch der Unterbürgermeister allen möglichen Fleiß anzuwenden wissen, welcher bei dergleichen Feuersgefahr nötig ist. Träge sichs aber zu, daß Feuer in der Vorstadt auskäme, so ist sodann das Brückentor mit 6 Mann und 2 Viertelsmeistern zu besetzen, welche genau Aufsicht zu halten haben, daß keine verdächtigen Leute bei solcher Gelegenheit in die Stadt einschleichen mögen. Sollte auch 22. Die Feuersgefahr der Kirche, dem herzoglichen Amtsgericht, dem Decanat oder dem Rathause nahe kommen, so sind diejenigen, welche die Gefahr des Feuers noch nicht zu fürchten haben, dahin verbunden, ungesäumet die Tragkörben allda zu erscheinen und die Briefschaften, so ihnen anvertrauet werden, an den Ort, wohin sie befehligt werden, treulich zu liefern und in Verwahrung zu bringen. Auch wird dabei der H. Stadtwachtmeister nicht ermangeln lassen, gute Aufsicht zu halten, damit von den Urkunden und Briefschaften nichts verloren gehe oder verwarhloset werden möge. Da auch 23. das Feuer überhand nehmen sollte, so hat alsbald der Bürgermeister zu veranstalten, daß er den benachbarten Dorfschaften durch expreß reitender oder gehendden Boten schleunigst kundgetan und selbige um Beistand angerufen werden, in massen dann zu dem Ender dermalen. Franz, Friedrich (reitend). Bernhard Both. Christoph Kemlein. Jakob Ephram Pabst. Johann Wilhelm Bel. Als Feuerläufer ernannt sind. 24. Sobald Feuer gerufen wird, so hat sich der Jedesmalige Stadtsyndikus benebst de Stadtschreiber oder doch einer von den beiden unverzüglich auf der Ratsstube einzufinden, und auf das Flugfeuer wohl Achtung zu geben, auch genaue Erkundigungen einzuziehen ob Gefahr vorhanden sei, und so der Brand dem Rathause nahe sei, hat selbiger zuförderst die Docuente und Urkunden bestmöglichst in Verwahrung zu bringen zu lassen, welche Sorgfalt auch jedem Ratsglied und Gemeinde Vormund schuldigst zu machen oblieget. Da aber auch die Gefahr dem Rathause entfernt wäre, so wird dem ohngeachtet der Stadtsyndikus oder Stadtschreiber an sich nichts ermangeln lassen, sondern alle nötige Anstalt zu möglichster Tilgung des Feuers mit besorgen helfen. 25. Wird jedermann nachdrücklichst verwarnet, sich nicht zu unterstehen an den angehängten Feuerleitern und Haken freventlichen Schaden zu tun, bei Vermeidung von strenger Strafe. Da es auch 26. die Notdruft erfordert, daß die Feuersprützen 2x des Jahres probiert werden, so ist solches ordnungsmäßig zu beobachten, und soll demjenigen, so dazu geordnet und bei Dirigierung der Sprützen, sowohl als im Drücken, zweckmäßiger vorteile sich befleißigen, jedesmal 1 Taler zur Ergötzlichkeit gereichet werden. 27. Würde auch ein oder der andere, so zu vorgesagten Vorricthugnen angenommen werden und darüer angelobet hat, sich über nachts abwesend befinden, so ist selbiger schuldig und angehalten, solches vor seiner Abreise dem jedesmal regierenden Oberbürgermeister anzusagen, damit bei regierenden Gefahr, eine andere Person dazu an seine Stelle bepflichtet werden kann. 28. Ist nach geschehender Löschung des Feuers annach es für nötig befunden worden ist, Wache zu halten und die Feuer-Instrumente dabei zu lassen, ach ist die Wegräumung des Schuttes mit möglichster Behutsamkeit zu verfügen. Alles dieses wird der Bürgerschaft an öffentlicher Gerichtsstelle kundgetan, damit sich ein jeder darnach richten und für schwerer Strafe hüten möge. Themar, den 30. November 1811 Bürgermeister und Rat daselbst.
Feuerordnung der hiesigen Stadt Themar Abschrift Im Namen seiner Durchlaucht des Herrn Herzogs Ernst souverainen Fürsten zu Coburg, lassen wir dem Stadtrate zu Themar auf den an uns erstatteten Bericht über das Fortschaffen der Feuersprützen andurch unverhalten, daß es bei der in seinem Orte bestehenden Ordnung für das Fortschaffen der Sprützen in Brandunglücksfällen sein Verwenden haben soll. Coburg, den 30. November 1811 Herzogl. Sächs.Landesregierung Von Schultes. ph.d. 6. Dec. 1811 59842. F. Gruner An den Stadtrat zu Themar. Demnach Bürgermeister und Rat allhier zu Themar der höchsten Notdurft zu sein erachtet, die von hiesiger Stadt in alten Zeiten abgefaßte und der Bürgerschaft von Zeit zu Zeit bekannt gemachter Feuerordnung zu erneuern, teils um das Entstehen einer Feuersbrunst zu verhüten und sich gegen dieses große Uebel und seiner kläglichen Folgen, vorzusehen, teils aber und damit bei Entstehung einer Feuersbrunst, wofür uns doch der grundgütige Gott in allen Gnaden behüten wolle! Jedweder Bürger und Anwohner hiesigen Ortes wissen möge, was er nach seiner Schuldigkeit und geleisteten bürgerlichen Pflicht zu beobachten, auch wo er insbesonders zu Abwendung der Gefahr nach aller Möglichkeit Hand anzulegen habe; als fallen 1. Inhalts Fürstlicher Landes Ordnung und anderenfalls ergangenen höchsten Befehle sowohl, als der hiesigen Statuten Cap. XXV zu möglichster Verhinderung aller Feuersgefahr, keine Brandmauern, Schlöte, Backöfen, und Feuerherde aufgemauert oder Kesselöfen und Brandweinblasen ohne vorhergegangener Besichtigung, wozu der jedesmal regierende Oberbürgermeister, der Stadtschreiber und der berechtigte Schornsteinfeger bestimmt sind, und ohne erhaltene Erlaubnis eingemauert werden. 2. Soll ein jeder Bürger und Inwohner seinen Schlot, den er gebrauchet, wenigstens 2 mal im Jahr, das ist das erste Mal im Michaelis und das zweite Mal um Fastnacht, auch wo stark gefeuert wird, dreimal des Jahres durch den Schlotfeger fegen zu lassen. 3. Sollen keine Kohlen oder Ascher auf die Böden oder an solche Orte geschüttet werden, wo sie der Wind fassen kann, dasgleichen wird auch denjenigen Bürgern, welche Kohlen in die Stadt fahren lassen, aufs nachdrücklichste angesagt, die Kohlen eine Nacht über vor dem Thor auf dem Wagen stehen zu lassen, welcher hierwieder handeln wird, verbüßet jedesmal 1 Gulden Strafe. 4. Soll das Pechzieren innerhalb der Stadt und Vorstadt bei Vermeidung unnachlässiger Strafe untersagt sein, auch überhaupt alles das, was in dem vorhin angezogenen XXV. Capitel der Statuten von Feuer in der Stadt Häuser enthalten, aufs genauste und sorgfältigste beobachtet werden und weil nun auch 5. mißfällig wahrzunehmen geworden, daß etliche Bäcker sich bei gehen lassen, Brod, Semmel, vor Mitternacht zu backen, solches aber durchaus unzulässig ist; als wird andurch jeder Bäcker rechtlich vermahnet, dergleichen Gefahr drohender Unordnung künftig hin abzustellen und Brod und Semmeln gleich andern Mitmeistern Nachmitternacht zu backen. Welcher Bäcker diesem Verbot nicht nachleben würde, verbüßet jedesmal ½ Gulden Strafe; desgleichen werden auch alle und jeder, so ihre Profession in Feuerexerzieren, als Schmiede, Schlosser u.s.w. treulich ermahnet, gute und fleißige Aufsicht dabei zu halten, und bei dem Feierabend das Feuer aufs sorgfältigste zu verwahren, damit kein Schade dadurch entstehen möge; bei welchem dergleichen Nachlässigkeit verspüret würde derselbe verwirket die höchste Buß. So hat auch 6. die traurige Erfahrung bestätigt, mit zum öfteren durch Unvorsichtigkeit beim Tobaksrauchen, ganze Städte und Flecken ins größte Unglück versetzen worden sind. Diesem also vorzubeugen, so wird der Gesamten Bürgerschaft und allen hiesigen Einwohner die nachdrücklichste Bedrückung andurch getan, sich des Tobakrauchens nicht nur auf Straße, Gasse, sondern auch insbesondere auf Höfen, Stallungen, Stadeln, und andern gefährlichen Orten, sowohl als bei Tag als bei Nacht gänzlich zu enthalten und sollen die Uebertreter jedesmal mit ½ Gulden bestraft werden. Auch ist der Ratsdiener befehligt, dafern er jemanden mit brennender Tobakpfeifer auf öffentlicher Straße oder sonsten an einem gefährlichen Orte antreffen würde, es sei ein Einheimischer oder Auswärtiger, demselben die Pfeife wegzunehmen und hiervon bei der Behörde Anzeige zu tun. Desgleichen wird auch 7. allen hiesigen Gastwirten aufs nachdrücklichste angedeutet, ihren Gästen und Fuhrleuten, welche über Nacht bei ihnen herbergen, ernstlich anzusagen, daß Feuer mit brennender Tobakspfeife oder tüchtige Laterne, im Hof, am wenigsten aber in die Ställe gehe, und so dieser oder jener des angesagten verbots sich wenigser und solche nicht befolgen sollten, so ist der Wirt schuldigt und gehalten, dem regierenden Bürgermeister Anzeige davon zu tun, dann dieser das nötige zu verfügen, nicht ermangeln wird. Unterläßt aber der Gastwirt oder Bürger solche Anzeige, so verbüßt sowohl der Wirt, als auch der Uebertreter des Verbotes ohne Ausnahme 1 Gulden Strafe. Ueberhaupt wird 8. ein jeder guter Hausvater dahin besorgt sein, daß in seinem Hause alle Feuerstätten, auch wo irgend Gefahr zu befürchten stehet, wohl verwahret werden und nicht zu geben, daß durch die Säumigen diese oder jene Nachlässigkeit zu Schulden gebracht werden. Worunter hauptsächlich das leidige Flachsdörren in den Stuben unter und hinter dem Ofen. das Flachsriffeln nächtlicherweise, welches verrichtet wird, die sich mancherlei Ueppigkeit dabei erlauben, dann auch das Flachsbrechen bei Licht u.s.w. zu rechnen ist, welches insgesamt bei unnachbleiblicher Strafe hiermit untersagt sein soll. Falls nun aber 9. aller angewandten Vorsicht ohngeachtet durch Gottes Verhängnis eine Feuersbrunst hier in der Stadt oder Vorstadt entstehen sollte, so soll gleich bei dem Ausbruch ein jeder, in dessen Hause oder Wohnung dieselbe auskömmt, sobald er es gewahr wird, oder erfähret, zumal wenn es zur Nachtzeit sein sollte, Feuer rufen, die Nachbarn dadurch aufwecken, welche es dann ferner wo, in welcher Straße es sei, schleunigst bekannt zumachen haben. Wobei dann auch der Stürmer und Hausmann an seine Pflicht erinnert und daß er gleich sobald, wenn er die Flamme sieht, ohne die aber nicht, ein Zeichen gebe, und mit der Glocke stürme, ermahnet wird. Und nun 10. bei entstehenden Notfall in deto besserer Verfassung zum Löschen zu sein, so soll jeder Eigentümer eines Hauses und auch der, so ein ganzes Haus gemietet, eine große Axt, nebst einer Handsprütz vollständig bereit halten und diese Stücke bei jedesmaliger Feuerbesichtigung vorzeigen. Wie dann auch die Jungen Bürger, nach wie vor, bei Erlangen des Bürgerrechts einen ledernen Eimer verfertigen lassen und solchen in das herzogliche Amtshaus, wo die andern Feuereimer aufbewahret sind, zu liefern verbunden sein sollen. Und so wir 11. der jedesmal regierende Oberbürgermeister bei ereigneter Feuersnot, an den Ort, wo es brennt, sich eiligst einzufinden, und alle mögliche Anstalt dabei zu terffen, damit die bevorstehende Gefahr beizeiten abgewendet und das Feuer gedämpfet werden möge; also sollen auch 12. alle Hausväter und Hausmütter, auch übrige Bürger und Hausgenosse, welche nicht unter denjenigen begriffen, so zum Feuersprützen, Feuerleitern und Haken ernennet sind, ebenermaßen und so lieb ihnen ihre Häuser und Hausgerätschaften sind, schuldig und verbunden sein, nicht allein für sich an den Ort, wo die Gefahr vorhanden zu erscheinen, sondern auch also bald ihre erwachsenen Kinder und Gesinde, wenn Feuer gerufen wird, mit Wassergefäßen, als Butten, Wasserkannen, Feuereimer u.s.w. was nur zum Wasserbeischaffen nötig ist, abzuschicken, wie denn auch überhaupt diejenigen, welche in der Absicht zu löschen anwesend sind, sich zu dem allen, wozu sie ihre eigenen und besonders die Pflicht gegen ihre Mitbürger verbindet, ebenso willig als mutig anzuschicken, und dasjenige zu verrichten haben, wozu sie von dem Bürgermeister angewiesen werden, auch bei Vermeidung der höchsten Buße solange verbleiben, bis die Gefahr des Feuers 5-6 Häuser von dem ihrigen entfernst ist. Da ferner aber der Oberbürgermeister nicht einheimisch oder auch die Gefahr demselben nahe wär, so lieget es jedem Mitglied des Stadtrates ob, der nötigen Anstalten bestmöglichst zu unterziehen und wenn sich saumselige Leute dabei finden würden, die ihre Schuldigkeit noch den erforderlichen Fleiß im Löschen nicht erweisen sollten, so haben obenerwähnte Vorgesetzte alsdann, wann gute Worte nichts helfen wollten, die Schärfe zu gebrauchen, und die Saumseligen unter Bedrohung harter Strafe zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. So sollen auch 13. alle Zimmerleute, Maurer, Schlotfeger und Tagelöhner dahin angehalten sein, sich eiligst nach dem Feuer zu begeben, und ihre Instrumente, als Aexte, Zwiespitzen u.s.w. mit zur Stelle zu bringen und ihren möglichen Fleiß anzuwenden, ja wenn es die Not erfordert ein oder mehrere Gebäude, das weitere Umgreifen des Feuers dadurch zu hindern, niederzureißen, so haben solches obengenannte Handwerksleute dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen, welches dem nach erscheinender Gefahr, ohne Wiederspruch, der benötigt besorgen soll und haben sich sodann gedachte Handwerksleute auf erhaltenen Befehl an jemandens Widerspruch schlechterdings nichts zu kehren. Und da nun 14. bei entstehender Feuersbrunst nichts notwendiger ist, als das hinlänglich Wasser in die Stadt geleitet werde, solches aber durch den Weißbach am frühesten geschehen kann, so hat der jedesmalige Besitzer der Maue- oder Stangenmühle, sobald derselbe vernimmt, daß in der Stadt Feuergefahr verhanden, den Abfall des Wassers unter der Mühl eiligst zu verdämmen und so zu verwahren, damit das völlige Wasser gleich sobald in die Stadt laufe. soll der Flurknecht gleich sobald, wenn Feuer gerufen wird, sich erkundigen, in welchem Teil der Stadt es sei, alsdann aber sogleich zu sorgen, an der Stadtmauer befindlichen Wasserschützen zu eilen und durch solche das Wasser in denjenigen Teil der Stadt leiten, wo die Gefahr des Feuers ist, auch fleißig danach sehen, damit das Wasser seinen Lauf behalte und durch nichts gehemmet werde; So werden auch die Besitzer der Ottoischen, anjetzo Günther, Krech und Jochischen Hauses bedeutet, daß wenn die Feuersnot in der hinteren Stadt, oder dasiger Gegend wär, für den Gang des Wassers, welches hinter ihren Gärten nach dem Brauhause zugehet, fördersamst zu setzen, um das Wasser nach dem Ort, wo es brennt, und was zum Löschen ist, leiten sollen. Ueberhaupt aber weden alle und jeder Bürger dahin besorgt sein, daß in demjeigen Teil der Stadt, wo das Feuer aufgegangen, geleichsobald ein Damm in den Weißbach gesetzt und dadurch das Wasser gestämmet werden. Damit auch 15. wenn auch bei Nacht Feuer auskommt, die jungen, welche Wasser beischafften oder flüchten mußten, auf die Gasse sehen, besonders aber die Sprützen und übrigen Feuer-Instrumente desto schleuniger und ungehinderter durch selbige gebracht werden können, so wär zu wünschen, daßß an allen Eckhäusern, oder wenn solche zu weit von einander entfernt sein sollten, an einigen in der Mitte der Gasse stehenden Häuser ein Eisen 2-3 Fuß lang einzuschlagen, und eine große brennende Laterne daran gehängt werde. 16. Diejenigen Anspänner, so zuerst die große Feuersprütze durch sein Geschirr an benötigten Ort bringen wird, erhält zu einer Recreation (Erholung, Erfrischung) einen halben Taler aus dem Bürgermeisteramt. Soviel nun 17. die Sprützen oder deren Besorgung sowohl, als die übrigen Feuer-Instrumente anbetrifft, so hat der jedesmal regierende Oberbürgermeister das Kommando darüber. Die Sprützen aber zu dirigieren, sind dermalen Herr Johann Christoph Schmidt des Rates, dann Meister Daniel Zumpel dazu angestellet und heget man zu denselben das zuversichtliche Vertrauen, daß sie, bei dem Gebrauch der Sprützen, nicht nur alle und jede Vorteile benutzen, sondern auch alle ihre Kräfte anstrengen, somit aber die gemeinschaftliche Gefahr aufs eifrigste mit abzuwenden bemüht sein werden. Damit nun aber 18. die Sprützen in aller Eile nach dem Feuer gebracht werden können, so sind zu dem Sprützenhaus 3 Schlüssel vorrätig, wovon einer in des Oberen Rates Verwandten Herrn Johann Gottlieb Langens – einer in des Gemiende Vormundes Herrn Johann Bernhard Oeckels – und einer in Meister Johann Bernhard Eisbrückner, junior dermaligen Behausung aufbewahret werden und haben diese 3 Personen gleich sobald das Feuer fort wieder in ihre Verwahrung zu nehmen. Die nur große Sprütze zu drücken, sind dermalen die in der Beilage Sub. A benannten Bürger bestimmt. Die Land- (oder alte große Spritze) zu drücken, sind dermalen die, in der Beilage Sub. B benannten Bürger bestimmt. Die kleine Sprütze zu drucken und zu dirigieren sind die in der Beilage Sub. C benannten angeführte Personen angestellt. 19. Die benötigten Feuerleitern und Haken betreffend, so sind zwei Feuerleitern und zwei Haken am Waltz Haus angehängt befindlich und soll die Beschaffung der 2 Leitern, durch die in der Beilage Sub.D aufgeführten Personen, die 2 Haken aber durch die in der Beilage Sub. E benannten Personen geschehen. Ferner hängen 2 Leitern und 2 Haken an dem Stadtel des schwarzen Bären und sind zur Beischaffung der 2 Leitern (die in der Beilage Sub.F verzeichneten Personen) der Haken aber (die in der Beilage Sub.G. benannten Personen ernennet). Ingleichen hängen 4 Leitern und 4 Haken am Brauhaus, wovon die 4 Leitern (die in der Beilage Sub.M) genannten Personen die 4 Haken aber (die in der Beilage Sub.J benannten Personen) beizuschaffen haben. 20. Die Feuereimer betreffend, so sind solche im Herzogl. Amtshaus allhier, in dem untern Stock an den Trägern befindlich und soll jeder Bürger, so nicht wie vorher gemeldet worden, zu Sprützen, Leitern und Haken beordert ist, sogleich wenn Feuer gerufen ist, nah den Feuereimern zu eilen solche bei der Gefahr gebrauchen, noch diese aber wenn das Feuer getilget worden, wiederum an den gehörigen Ort liefern. Sollte sich aber einer oder der andere unterstehen einen oder mehrere Feuereimer böshafterweise zurück zu behalten, so soll derselbe nicht nur härtlich bestraft, sonder auch zu Wiederanschaffung der fehlenden Feuereimer angehalten werden. Nachdem auch 21. nötig ist, daß bei entstehendem Brand die Bestellung der Torwach sowohl, als die Eröffnung oder Zumachung der Tore in Ordnung erhalten werde, so haben die beiden Viertelsmeister gleich sobald, wenn Feuer gerufen worden, an jedes Tor 3 Wächter zu bringen, und dazu solche Männer nehmen, denen die Feuersgefahr nicht zu nahe ist und die nicht bei der Sprützen oder anderen Feuer-Instrumente angestellet sind. Auch haben die Gemeinde Vormmünder insgesamt zu visitieren und genaue Aufsicht zu halten, daß an jedem Tor einer von den Viertelsmeistern bei der Wache verbleibe. Nächstdem wird auch der Unterbürgermeister allen möglichen Fleiß anzuwenden wissen, welcher bei dergleichen Feuersgefahr nötig ist. Träge sichs aber zu, daß Feuer in der Vorstadt auskäme, so ist sodann das Brückentor mit 6 Mann und 2 Viertelsmeistern zu besetzen, welche genau Aufsicht zu halten haben, daß keine verdächtigen Leute bei solcher Gelegenheit in die Stadt einschleichen mögen. Sollte auch 22. Die Feuersgefahr der Kirche, dem herzoglichen Amtsgericht, dem Decanat oder dem Rathause nahe kommen, so sind diejenigen, welche die Gefahr des Feuers noch nicht zu fürchten haben, dahin verbunden, ungesäumet die Tragkörben allda zu erscheinen und die Briefschaften, so ihnen anvertrauet werden, an den Ort, wohin sie befehligt werden, treulich zu liefern und in Verwahrung zu bringen. Auch wird dabei der H. Stadtwachtmeister nicht ermangeln lassen, gute Aufsicht zu halten, damit von den Urkunden und Briefschaften nichts verloren gehe oder verwarhloset werden möge. Da auch 23. das Feuer überhand nehmen sollte, so hat alsbald der Bürgermeister zu veranstalten, daß er den benachbarten Dorfschaften durch expreß reitender oder gehendden Boten schleunigst kundgetan und selbige um Beistand angerufen werden, in massen dann zu dem Ender dermalen. Franz, Friedrich (reitend). Bernhard Both. Christoph Kemlein. Jakob Ephram Pabst. Johann Wilhelm Bel. Als Feuerläufer ernannt sind. 24. Sobald Feuer gerufen wird, so hat sich der Jedesmalige Stadtsyndikus benebst de Stadtschreiber oder doch einer von den beiden unverzüglich auf der Ratsstube einzufinden, und auf das Flugfeuer wohl Achtung zu geben, auch genaue Erkundigungen einzuziehen ob Gefahr vorhanden sei, und so der Brand dem Rathause nahe sei, hat selbiger zuförderst die Docuente und Urkunden bestmöglichst in Verwahrung zu bringen zu lassen, welche Sorgfalt auch jedem Ratsglied und Gemeinde Vormund schuldigst zu machen oblieget. Da aber auch die Gefahr dem Rathause entfernt wäre, so wird dem ohngeachtet der Stadtsyndikus oder Stadtschreiber an sich nichts ermangeln lassen, sondern alle nötige Anstalt zu möglichster Tilgung des Feuers mit besorgen helfen. 25. Wird jedermann nachdrücklichst verwarnet, sich nicht zu unterstehen an den angehängten Feuerleitern und Haken freventlichen Schaden zu tun, bei Vermeidung von strenger Strafe. Da es auch 26. die Notdruft erfordert, daß die Feuersprützen 2x des Jahres probiert werden, so ist solches ordnungsmäßig zu beobachten, und soll demjenigen, so dazu geordnet und bei Dirigierung der Sprützen, sowohl als im Drücken, zweckmäßiger vorteile sich befleißigen, jedesmal 1 Taler zur Ergötzlichkeit gereichet werden. 27. Würde auch ein oder der andere, so zu vorgesagten Vorricthugnen angenommen werden und darüer angelobet hat, sich über nachts abwesend befinden, so ist selbiger schuldig und angehalten, solches vor seiner Abreise dem jedesmal regierenden Oberbürgermeister anzusagen, damit bei regierenden Gefahr, eine andere Person dazu an seine Stelle bepflichtet werden kann. 28. Ist nach geschehender Löschung des Feuers annach es für nötig befunden worden ist, Wache zu halten und die Feuer-Instrumente dabei zu lassen, ach ist die Wegräumung des Schuttes mit möglichster Behutsamkeit zu verfügen. Alles dieses wird der Bürgerschaft an öffentlicher Gerichtsstelle kundgetan, damit sich ein jeder darnach richten und für schwerer Strafe hüten möge. Themar, den 30. November 1811 Bürgermeister und Rat daselbst.
Feuerordnung der hiesigen Stadt Themar Abschrift Im Namen seiner Durchlaucht des Herrn Herzogs Ernst souverainen Fürsten zu Coburg, lassen wir dem Stadtrate zu Themar auf den an uns erstatteten Bericht über das Fortschaffen der Feuersprützen andurch unverhalten, daß es bei der in seinem Orte bestehenden Ordnung für das Fortschaffen der Sprützen in Brandunglücksfällen sein Verwenden haben soll. Coburg, den 30. November 1811 Herzogl. Sächs.Landesregierung Von Schultes. ph.d. 6. Dec. 1811 59842. F. Gruner An den Stadtrat zu Themar. Demnach Bürgermeister und Rat allhier zu Themar der höchsten Notdurft zu sein erachtet, die von hiesiger Stadt in alten Zeiten abgefaßte und der Bürgerschaft von Zeit zu Zeit bekannt gemachter Feuerordnung zu erneuern, teils um das Entstehen einer Feuersbrunst zu verhüten und sich gegen dieses große Uebel und seiner kläglichen Folgen, vorzusehen, teils aber und damit bei Entstehung einer Feuersbrunst, wofür uns doch der grundgütige Gott in allen Gnaden behüten wolle! Jedweder Bürger und Anwohner hiesigen Ortes wissen möge, was er nach seiner Schuldigkeit und geleisteten bürgerlichen Pflicht zu beobachten, auch wo er insbesonders zu Abwendung der Gefahr nach aller Möglichkeit Hand anzulegen habe; als fallen 1. Inhalts Fürstlicher Landes Ordnung und anderenfalls ergangenen höchsten Befehle sowohl, als der hiesigen Statuten Cap. XXV zu möglichster Verhinderung aller Feuersgefahr, keine Brandmauern, Schlöte, Backöfen, und Feuerherde aufgemauert oder Kesselöfen und Brandweinblasen ohne vorhergegangener Besichtigung, wozu der jedesmal regierende Oberbürgermeister, der Stadtschreiber und der berechtigte Schornsteinfeger bestimmt sind, und ohne erhaltene Erlaubnis eingemauert werden. 2. Soll ein jeder Bürger und Inwohner seinen Schlot, den er gebrauchet, wenigstens 2 mal im Jahr, das ist das erste Mal im Michaelis und das zweite Mal um Fastnacht, auch wo stark gefeuert wird, dreimal des Jahres durch den Schlotfeger fegen zu lassen. 3. Sollen keine Kohlen oder Ascher auf die Böden oder an solche Orte geschüttet werden, wo sie der Wind fassen kann, dasgleichen wird auch denjenigen Bürgern, welche Kohlen in die Stadt fahren lassen, aufs nachdrücklichste angesagt, die Kohlen eine Nacht über vor dem Thor auf dem Wagen stehen zu lassen, welcher hierwieder handeln wird, verbüßet jedesmal 1 Gulden Strafe. 4. Soll das Pechzieren innerhalb der Stadt und Vorstadt bei Vermeidung unnachlässiger Strafe untersagt sein, auch überhaupt alles das, was in dem vorhin angezogenen XXV. Capitel der Statuten von Feuer in der Stadt Häuser enthalten, aufs genauste und sorgfältigste beobachtet werden und weil nun auch 5. mißfällig wahrzunehmen geworden, daß etliche Bäcker sich bei gehen lassen, Brod, Semmel, vor Mitternacht zu backen, solches aber durchaus unzulässig ist; als wird andurch jeder Bäcker rechtlich vermahnet, dergleichen Gefahr drohender Unordnung künftig hin abzustellen und Brod und Semmeln gleich andern Mitmeistern Nachmitternacht zu backen. Welcher Bäcker diesem Verbot nicht nachleben würde, verbüßet jedesmal ½ Gulden Strafe; desgleichen werden auch alle und jeder, so ihre Profession in Feuerexerzieren, als Schmiede, Schlosser u.s.w. treulich ermahnet, gute und fleißige Aufsicht dabei zu halten, und bei dem Feierabend das Feuer aufs sorgfältigste zu verwahren, damit kein Schade dadurch entstehen möge; bei welchem dergleichen Nachlässigkeit verspüret würde derselbe verwirket die höchste Buß. So hat auch 6. die traurige Erfahrung bestätigt, mit zum öfteren durch Unvorsichtigkeit beim Tobaksrauchen, ganze Städte und Flecken ins größte Unglück versetzen worden sind. Diesem also vorzubeugen, so wird der Gesamten Bürgerschaft und allen hiesigen Einwohner die nachdrücklichste Bedrückung andurch getan, sich des Tobakrauchens nicht nur auf Straße, Gasse, sondern auch insbesondere auf Höfen, Stallungen, Stadeln, und andern gefährlichen Orten, sowohl als bei Tag als bei Nacht gänzlich zu enthalten und sollen die Uebertreter jedesmal mit ½ Gulden bestraft werden. Auch ist der Ratsdiener befehligt, dafern er jemanden mit brennender Tobakpfeifer auf öffentlicher Straße oder sonsten an einem gefährlichen Orte antreffen würde, es sei ein Einheimischer oder Auswärtiger, demselben die Pfeife wegzunehmen und hiervon bei der Behörde Anzeige zu tun. Desgleichen wird auch 7. allen hiesigen Gastwirten aufs nachdrücklichste angedeutet, ihren Gästen und Fuhrleuten, welche über Nacht bei ihnen herbergen, ernstlich anzusagen, daß Feuer mit brennender Tobakspfeife oder tüchtige Laterne, im Hof, am wenigsten aber in die Ställe gehe, und so dieser oder jener des angesagten verbots sich wenigser und solche nicht befolgen sollten, so ist der Wirt schuldigt und gehalten, dem regierenden Bürgermeister Anzeige davon zu tun, dann dieser das nötige zu verfügen, nicht ermangeln wird. Unterläßt aber der Gastwirt oder Bürger solche Anzeige, so verbüßt sowohl der Wirt, als auch der Uebertreter des Verbotes ohne Ausnahme 1 Gulden Strafe. Ueberhaupt wird 8. ein jeder guter Hausvater dahin besorgt sein, daß in seinem Hause alle Feuerstätten, auch wo irgend Gefahr zu befürchten stehet, wohl verwahret werden und nicht zu geben, daß durch die Säumigen diese oder jene Nachlässigkeit zu Schulden gebracht werden. Worunter hauptsächlich das leidige Flachsdörren in den Stuben unter und hinter dem Ofen. das Flachsriffeln nächtlicherweise, welches verrichtet wird, die sich mancherlei Ueppigkeit dabei erlauben, dann auch das Flachsbrechen bei Licht u.s.w. zu rechnen ist, welches insgesamt bei unnachbleiblicher Strafe hiermit untersagt sein soll. Falls nun aber 9. aller angewandten Vorsicht ohngeachtet durch Gottes Verhängnis eine Feuersbrunst hier in der Stadt oder Vorstadt entstehen sollte, so soll gleich bei dem Ausbruch ein jeder, in dessen Hause oder Wohnung dieselbe auskömmt, sobald er es gewahr wird, oder erfähret, zumal wenn es zur Nachtzeit sein sollte, Feuer rufen, die Nachbarn dadurch aufwecken, welche es dann ferner wo, in welcher Straße es sei, schleunigst bekannt zumachen haben. Wobei dann auch der Stürmer und Hausmann an seine Pflicht erinnert und daß er gleich sobald, wenn er die Flamme sieht, ohne die aber nicht, ein Zeichen gebe, und mit der Glocke stürme, ermahnet wird. Und nun 10. bei entstehenden Notfall in deto besserer Verfassung zum Löschen zu sein, so soll jeder Eigentümer eines Hauses und auch der, so ein ganzes Haus gemietet, eine große Axt, nebst einer Handsprütz vollständig bereit halten und diese Stücke bei jedesmaliger Feuerbesichtigung vorzeigen. Wie dann auch die Jungen Bürger, nach wie vor, bei Erlangen des Bürgerrechts einen ledernen Eimer verfertigen lassen und solchen in das herzogliche Amtshaus, wo die andern Feuereimer aufbewahret sind, zu liefern verbunden sein sollen. Und so wir 11. der jedesmal regierende Oberbürgermeister bei ereigneter Feuersnot, an den Ort, wo es brennt, sich eiligst einzufinden, und alle mögliche Anstalt dabei zu terffen, damit die bevorstehende Gefahr beizeiten abgewendet und das Feuer gedämpfet werden möge; also sollen auch 12. alle Hausväter und Hausmütter, auch übrige Bürger und Hausgenosse, welche nicht unter denjenigen begriffen, so zum Feuersprützen, Feuerleitern und Haken ernennet sind, ebenermaßen und so lieb ihnen ihre Häuser und Hausgerätschaften sind, schuldig und verbunden sein, nicht allein für sich an den Ort, wo die Gefahr vorhanden zu erscheinen, sondern auch also bald ihre erwachsenen Kinder und Gesinde, wenn Feuer gerufen wird, mit Wassergefäßen, als Butten, Wasserkannen, Feuereimer u.s.w. was nur zum Wasserbeischaffen nötig ist, abzuschicken, wie denn auch überhaupt diejenigen, welche in der Absicht zu löschen anwesend sind, sich zu dem allen, wozu sie ihre eigenen und besonders die Pflicht gegen ihre Mitbürger verbindet, ebenso willig als mutig anzuschicken, und dasjenige zu verrichten haben, wozu sie von dem Bürgermeister angewiesen werden, auch bei Vermeidung der höchsten Buße solange verbleiben, bis die Gefahr des Feuers 5-6 Häuser von dem ihrigen entfernst ist. Da ferner aber der Oberbürgermeister nicht einheimisch oder auch die Gefahr demselben nahe wär, so lieget es jedem Mitglied des Stadtrates ob, der nötigen Anstalten bestmöglichst zu unterziehen und wenn sich saumselige Leute dabei finden würden, die ihre Schuldigkeit noch den erforderlichen Fleiß im Löschen nicht erweisen sollten, so haben obenerwähnte Vorgesetzte alsdann, wann gute Worte nichts helfen wollten, die Schärfe zu gebrauchen, und die Saumseligen unter Bedrohung harter Strafe zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. So sollen auch 13. alle Zimmerleute, Maurer, Schlotfeger und Tagelöhner dahin angehalten sein, sich eiligst nach dem Feuer zu begeben, und ihre Instrumente, als Aexte, Zwiespitzen u.s.w. mit zur Stelle zu bringen und ihren möglichen Fleiß anzuwenden, ja wenn es die Not erfordert ein oder mehrere Gebäude, das weitere Umgreifen des Feuers dadurch zu hindern, niederzureißen, so haben solches obengenannte Handwerksleute dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen, welches dem nach erscheinender Gefahr, ohne Wiederspruch, der benötigt besorgen soll und haben sich sodann gedachte Handwerksleute auf erhaltenen Befehl an jemandens Widerspruch schlechterdings nichts zu kehren. Und da nun 14. bei entstehender Feuersbrunst nichts notwendiger ist, als das hinlänglich Wasser in die Stadt geleitet werde, solches aber durch den Weißbach am frühesten geschehen kann, so hat der jedesmalige Besitzer der Maue- oder Stangenmühle, sobald derselbe vernimmt, daß in der Stadt Feuergefahr verhanden, den Abfall des Wassers unter der Mühl eiligst zu verdämmen und so zu verwahren, damit das völlige Wasser gleich sobald in die Stadt laufe. soll der Flurknecht gleich sobald, wenn Feuer gerufen wird, sich erkundigen, in welchem Teil der Stadt es sei, alsdann aber sogleich zu sorgen, an der Stadtmauer befindlichen Wasserschützen zu eilen und durch solche das Wasser in denjenigen Teil der Stadt leiten, wo die Gefahr des Feuers ist, auch fleißig danach sehen, damit das Wasser seinen Lauf behalte und durch nichts gehemmet werde; So werden auch die Besitzer der Ottoischen, anjetzo Günther, Krech und Jochischen Hauses bedeutet, daß wenn die Feuersnot in der hinteren Stadt, oder dasiger Gegend wär, für den Gang des Wassers, welches hinter ihren Gärten nach dem Brauhause zugehet, fördersamst zu setzen, um das Wasser nach dem Ort, wo es brennt, und was zum Löschen ist, leiten sollen. Ueberhaupt aber weden alle und jeder Bürger dahin besorgt sein, daß in demjeigen Teil der Stadt, wo das Feuer aufgegangen, geleichsobald ein Damm in den Weißbach gesetzt und dadurch das Wasser gestämmet werden. Damit auch 15. wenn auch bei Nacht Feuer auskommt, die jungen, welche Wasser beischafften oder flüchten mußten, auf die Gasse sehen, besonders aber die Sprützen und übrigen Feuer-Instrumente desto schleuniger und ungehinderter durch selbige gebracht werden können, so wär zu wünschen, daßß an allen Eckhäusern, oder wenn solche zu weit von einander entfernt sein sollten, an einigen in der Mitte der Gasse stehenden Häuser ein Eisen 2-3 Fuß lang einzuschlagen, und eine große brennende Laterne daran gehängt werde. 16. Diejenigen Anspänner, so zuerst die große Feuersprütze durch sein Geschirr an benötigten Ort bringen wird, erhält zu einer Recreation (Erholung, Erfrischung) einen halben Taler aus dem Bürgermeisteramt. Soviel nun 17. die Sprützen oder deren Besorgung sowohl, als die übrigen Feuer-Instrumente anbetrifft, so hat der jedesmal regierende Oberbürgermeister das Kommando darüber. Die Sprützen aber zu dirigieren, sind dermalen Herr Johann Christoph Schmidt des Rates, dann Meister Daniel Zumpel dazu angestellet und heget man zu denselben das zuversichtliche Vertrauen, daß sie, bei dem Gebrauch der Sprützen, nicht nur alle und jede Vorteile benutzen, sondern auch alle ihre Kräfte anstrengen, somit aber die gemeinschaftliche Gefahr aufs eifrigste mit abzuwenden bemüht sein werden. Damit nun aber 18. die Sprützen in aller Eile nach dem Feuer gebracht werden können, so sind zu dem Sprützenhaus 3 Schlüssel vorrätig, wovon einer in des Oberen Rates Verwandten Herrn Johann Gottlieb Langens – einer in des Gemiende Vormundes Herrn Johann Bernhard Oeckels – und einer in Meister Johann Bernhard Eisbrückner, junior dermaligen Behausung aufbewahret werden und haben diese 3 Personen gleich sobald das Feuer fort wieder in ihre Verwahrung zu nehmen. Die nur große Sprütze zu drücken, sind dermalen die in der Beilage Sub. A benannten Bürger bestimmt. Die Land- (oder alte große Spritze) zu drücken, sind dermalen die, in der Beilage Sub. B benannten Bürger bestimmt. Die kleine Sprütze zu drucken und zu dirigieren sind die in der Beilage Sub. C benannten angeführte Personen angestellt. 19. Die benötigten Feuerleitern und Haken betreffend, so sind zwei Feuerleitern und zwei Haken am Waltz Haus angehängt befindlich und soll die Beschaffung der 2 Leitern, durch die in der Beilage Sub.D aufgeführten Personen, die 2 Haken aber durch die in der Beilage Sub. E benannten Personen geschehen. Ferner hängen 2 Leitern und 2 Haken an dem Stadtel des schwarzen Bären und sind zur Beischaffung der 2 Leitern (die in der Beilage Sub.F verzeichneten Personen) der Haken aber (die in der Beilage Sub.G. benannten Personen ernennet). Ingleichen hängen 4 Leitern und 4 Haken am Brauhaus, wovon die 4 Leitern (die in der Beilage Sub.M) genannten Personen die 4 Haken aber (die in der Beilage Sub.J benannten Personen) beizuschaffen haben. 20. Die Feuereimer betreffend, so sind solche im Herzogl. Amtshaus allhier, in dem untern Stock an den Trägern befindlich und soll jeder Bürger, so nicht wie vorher gemeldet worden, zu Sprützen, Leitern und Haken beordert ist, sogleich wenn Feuer gerufen ist, nah den Feuereimern zu eilen solche bei der Gefahr gebrauchen, noch diese aber wenn das Feuer getilget worden, wiederum an den gehörigen Ort liefern. Sollte sich aber einer oder der andere unterstehen einen oder mehrere Feuereimer böshafterweise zurück zu behalten, so soll derselbe nicht nur härtlich bestraft, sonder auch zu Wiederanschaffung der fehlenden Feuereimer angehalten werden. Nachdem auch 21. nötig ist, daß bei entstehendem Brand die Bestellung der Torwach sowohl, als die Eröffnung oder Zumachung der Tore in Ordnung erhalten werde, so haben die beiden Viertelsmeister gleich sobald, wenn Feuer gerufen worden, an jedes Tor 3 Wächter zu bringen, und dazu solche Männer nehmen, denen die Feuersgefahr nicht zu nahe ist und die nicht bei der Sprützen oder anderen Feuer-Instrumente angestellet sind. Auch haben die Gemeinde Vormmünder insgesamt zu visitieren und genaue Aufsicht zu halten, daß an jedem Tor einer von den Viertelsmeistern bei der Wache verbleibe. Nächstdem wird auch der Unterbürgermeister allen möglichen Fleiß anzuwenden wissen, welcher bei dergleichen Feuersgefahr nötig ist. Träge sichs aber zu, daß Feuer in der Vorstadt auskäme, so ist sodann das Brückentor mit 6 Mann und 2 Viertelsmeistern zu besetzen, welche genau Aufsicht zu halten haben, daß keine verdächtigen Leute bei solcher Gelegenheit in die Stadt einschleichen mögen. Sollte auch 22. Die Feuersgefahr der Kirche, dem herzoglichen Amtsgericht, dem Decanat oder dem Rathause nahe kommen, so sind diejenigen, welche die Gefahr des Feuers noch nicht zu fürchten haben, dahin verbunden, ungesäumet die Tragkörben allda zu erscheinen und die Briefschaften, so ihnen anvertrauet werden, an den Ort, wohin sie befehligt werden, treulich zu liefern und in Verwahrung zu bringen. Auch wird dabei der H. Stadtwachtmeister nicht ermangeln lassen, gute Aufsicht zu halten, damit von den Urkunden und Briefschaften nichts verloren gehe oder verwarhloset werden möge. Da auch 23. das Feuer überhand nehmen sollte, so hat alsbald der Bürgermeister zu veranstalten, daß er den benachbarten Dorfschaften durch expreß reitender oder gehendden Boten schleunigst kundgetan und selbige um Beistand angerufen werden, in massen dann zu dem Ender dermalen. Franz, Friedrich (reitend). Bernhard Both. Christoph Kemlein. Jakob Ephram Pabst. Johann Wilhelm Bel. Als Feuerläufer ernannt sind. 24. Sobald Feuer gerufen wird, so hat sich der Jedesmalige Stadtsyndikus benebst de Stadtschreiber oder doch einer von den beiden unverzüglich auf der Ratsstube einzufinden, und auf das Flugfeuer wohl Achtung zu geben, auch genaue Erkundigungen einzuziehen ob Gefahr vorhanden sei, und so der Brand dem Rathause nahe sei, hat selbiger zuförderst die Docuente und Urkunden bestmöglichst in Verwahrung zu bringen zu lassen, welche Sorgfalt auch jedem Ratsglied und Gemeinde Vormund schuldigst zu machen oblieget. Da aber auch die Gefahr dem Rathause entfernt wäre, so wird dem ohngeachtet der Stadtsyndikus oder Stadtschreiber an sich nichts ermangeln lassen, sondern alle nötige Anstalt zu möglichster Tilgung des Feuers mit besorgen helfen. 25. Wird jedermann nachdrücklichst verwarnet, sich nicht zu unterstehen an den angehängten Feuerleitern und Haken freventlichen Schaden zu tun, bei Vermeidung von strenger Strafe. Da es auch 26. die Notdruft erfordert, daß die Feuersprützen 2x des Jahres probiert werden, so ist solches ordnungsmäßig zu beobachten, und soll demjenigen, so dazu geordnet und bei Dirigierung der Sprützen, sowohl als im Drücken, zweckmäßiger vorteile sich befleißigen, jedesmal 1 Taler zur Ergötzlichkeit gereichet werden. 27. Würde auch ein oder der andere, so zu vorgesagten Vorricthugnen angenommen werden und darüer angelobet hat, sich über nachts abwesend befinden, so ist selbiger schuldig und angehalten, solches vor seiner Abreise dem jedesmal regierenden Oberbürgermeister anzusagen, damit bei regierenden Gefahr, eine andere Person dazu an seine Stelle bepflichtet werden kann. 28. Ist nach geschehender Löschung des Feuers annach es für nötig befunden worden ist, Wache zu halten und die Feuer-Instrumente dabei zu lassen, ach ist die Wegräumung des Schuttes mit möglichster Behutsamkeit zu verfügen. Alles dieses wird der Bürgerschaft an öffentlicher Gerichtsstelle kundgetan, damit sich ein jeder darnach richten und für schwerer Strafe hüten möge. Themar, den 30. November 1811 Bürgermeister und Rat daselbst.
Feuerordnung der hiesigen Stadt Themar Abschrift Im Namen seiner Durchlaucht des Herrn Herzogs Ernst souverainen Fürsten zu Coburg, lassen wir dem Stadtrate zu Themar auf den an uns erstatteten Bericht über das Fortschaffen der Feuersprützen andurch unverhalten, daß es bei der in seinem Orte bestehenden Ordnung für das Fortschaffen der Sprützen in Brandunglücksfällen sein Verwenden haben soll. Coburg, den 30. November 1811 Herzogl. Sächs.Landesregierung Von Schultes. ph.d. 6. Dec. 1811 59842. F. Gruner An den Stadtrat zu Themar. Demnach Bürgermeister und Rat allhier zu Themar der höchsten Notdurft zu sein erachtet, die von hiesiger Stadt in alten Zeiten abgefaßte und der Bürgerschaft von Zeit zu Zeit bekannt gemachter Feuerordnung zu erneuern, teils um das Entstehen einer Feuersbrunst zu verhüten und sich gegen dieses große Uebel und seiner kläglichen Folgen, vorzusehen, teils aber und damit bei Entstehung einer Feuersbrunst, wofür uns doch der grundgütige Gott in allen Gnaden behüten wolle! Jedweder Bürger und Anwohner hiesigen Ortes wissen möge, was er nach seiner Schuldigkeit und geleisteten bürgerlichen Pflicht zu beobachten, auch wo er insbesonders zu Abwendung der Gefahr nach aller Möglichkeit Hand anzulegen habe; als fallen 1. Inhalts Fürstlicher Landes Ordnung und anderenfalls ergangenen höchsten Befehle sowohl, als der hiesigen Statuten Cap. XXV zu möglichster Verhinderung aller Feuersgefahr, keine Brandmauern, Schlöte, Backöfen, und Feuerherde aufgemauert oder Kesselöfen und Brandweinblasen ohne vorhergegangener Besichtigung, wozu der jedesmal regierende Oberbürgermeister, der Stadtschreiber und der berechtigte Schornsteinfeger bestimmt sind, und ohne erhaltene Erlaubnis eingemauert werden. 2. Soll ein jeder Bürger und Inwohner seinen Schlot, den er gebrauchet, wenigstens 2 mal im Jahr, das ist das erste Mal im Michaelis und das zweite Mal um Fastnacht, auch wo stark gefeuert wird, dreimal des Jahres durch den Schlotfeger fegen zu lassen. 3. Sollen keine Kohlen oder Ascher auf die Böden oder an solche Orte geschüttet werden, wo sie der Wind fassen kann, dasgleichen wird auch denjenigen Bürgern, welche Kohlen in die Stadt fahren lassen, aufs nachdrücklichste angesagt, die Kohlen eine Nacht über vor dem Thor auf dem Wagen stehen zu lassen, welcher hierwieder handeln wird, verbüßet jedesmal 1 Gulden Strafe. 4. Soll das Pechzieren innerhalb der Stadt und Vorstadt bei Vermeidung unnachlässiger Strafe untersagt sein, auch überhaupt alles das, was in dem vorhin angezogenen XXV. Capitel der Statuten von Feuer in der Stadt Häuser enthalten, aufs genauste und sorgfältigste beobachtet werden und weil nun auch 5. mißfällig wahrzunehmen geworden, daß etliche Bäcker sich bei gehen lassen, Brod, Semmel, vor Mitternacht zu backen, solches aber durchaus unzulässig ist; als wird andurch jeder Bäcker rechtlich vermahnet, dergleichen Gefahr drohender Unordnung künftig hin abzustellen und Brod und Semmeln gleich andern Mitmeistern Nachmitternacht zu backen. Welcher Bäcker diesem Verbot nicht nachleben würde, verbüßet jedesmal ½ Gulden Strafe; desgleichen werden auch alle und jeder, so ihre Profession in Feuerexerzieren, als Schmiede, Schlosser u.s.w. treulich ermahnet, gute und fleißige Aufsicht dabei zu halten, und bei dem Feierabend das Feuer aufs sorgfältigste zu verwahren, damit kein Schade dadurch entstehen möge; bei welchem dergleichen Nachlässigkeit verspüret würde derselbe verwirket die höchste Buß. So hat auch 6. die traurige Erfahrung bestätigt, mit zum öfteren durch Unvorsichtigkeit beim Tobaksrauchen, ganze Städte und Flecken ins größte Unglück versetzen worden sind. Diesem also vorzubeugen, so wird der Gesamten Bürgerschaft und allen hiesigen Einwohner die nachdrücklichste Bedrückung andurch getan, sich des Tobakrauchens nicht nur auf Straße, Gasse, sondern auch insbesondere auf Höfen, Stallungen, Stadeln, und andern gefährlichen Orten, sowohl als bei Tag als bei Nacht gänzlich zu enthalten und sollen die Uebertreter jedesmal mit ½ Gulden bestraft werden. Auch ist der Ratsdiener befehligt, dafern er jemanden mit brennender Tobakpfeifer auf öffentlicher Straße oder sonsten an einem gefährlichen Orte antreffen würde, es sei ein Einheimischer oder Auswärtiger, demselben die Pfeife wegzunehmen und hiervon bei der Behörde Anzeige zu tun. Desgleichen wird auch 7. allen hiesigen Gastwirten aufs nachdrücklichste angedeutet, ihren Gästen und Fuhrleuten, welche über Nacht bei ihnen herbergen, ernstlich anzusagen, daß Feuer mit brennender Tobakspfeife oder tüchtige Laterne, im Hof, am wenigsten aber in die Ställe gehe, und so dieser oder jener des angesagten verbots sich wenigser und solche nicht befolgen sollten, so ist der Wirt schuldigt und gehalten, dem regierenden Bürgermeister Anzeige davon zu tun, dann dieser das nötige zu verfügen, nicht ermangeln wird. Unterläßt aber der Gastwirt oder Bürger solche Anzeige, so verbüßt sowohl der Wirt, als auch der Uebertreter des Verbotes ohne Ausnahme 1 Gulden Strafe. Ueberhaupt wird 8. ein jeder guter Hausvater dahin besorgt sein, daß in seinem Hause alle Feuerstätten, auch wo irgend Gefahr zu befürchten stehet, wohl verwahret werden und nicht zu geben, daß durch die Säumigen diese oder jene Nachlässigkeit zu Schulden gebracht werden. Worunter hauptsächlich das leidige Flachsdörren in den Stuben unter und hinter dem Ofen. das Flachsriffeln nächtlicherweise, welches verrichtet wird, die sich mancherlei Ueppigkeit dabei erlauben, dann auch das Flachsbrechen bei Licht u.s.w. zu rechnen ist, welches insgesamt bei unnachbleiblicher Strafe hiermit untersagt sein soll. Falls nun aber 9. aller angewandten Vorsicht ohngeachtet durch Gottes Verhängnis eine Feuersbrunst hier in der Stadt oder Vorstadt entstehen sollte, so soll gleich bei dem Ausbruch ein jeder, in dessen Hause oder Wohnung dieselbe auskömmt, sobald er es gewahr wird, oder erfähret, zumal wenn es zur Nachtzeit sein sollte, Feuer rufen, die Nachbarn dadurch aufwecken, welche es dann ferner wo, in welcher Straße es sei, schleunigst bekannt zumachen haben. Wobei dann auch der Stürmer und Hausmann an seine Pflicht erinnert und daß er gleich sobald, wenn er die Flamme sieht, ohne die aber nicht, ein Zeichen gebe, und mit der Glocke stürme, ermahnet wird. Und nun 10. bei entstehenden Notfall in deto besserer Verfassung zum Löschen zu sein, so soll jeder Eigentümer eines Hauses und auch der, so ein ganzes Haus gemietet, eine große Axt, nebst einer Handsprütz vollständig bereit halten und diese Stücke bei jedesmaliger Feuerbesichtigung vorzeigen. Wie dann auch die Jungen Bürger, nach wie vor, bei Erlangen des Bürgerrechts einen ledernen Eimer verfertigen lassen und solchen in das herzogliche Amtshaus, wo die andern Feuereimer aufbewahret sind, zu liefern verbunden sein sollen. Und so wir 11. der jedesmal regierende Oberbürgermeister bei ereigneter Feuersnot, an den Ort, wo es brennt, sich eiligst einzufinden, und alle mögliche Anstalt dabei zu terffen, damit die bevorstehende Gefahr beizeiten abgewendet und das Feuer gedämpfet werden möge; also sollen auch 12. alle Hausväter und Hausmütter, auch übrige Bürger und Hausgenosse, welche nicht unter denjenigen begriffen, so zum Feuersprützen, Feuerleitern und Haken ernennet sind, ebenermaßen und so lieb ihnen ihre Häuser und Hausgerätschaften sind, schuldig und verbunden sein, nicht allein für sich an den Ort, wo die Gefahr vorhanden zu erscheinen, sondern auch also bald ihre erwachsenen Kinder und Gesinde, wenn Feuer gerufen wird, mit Wassergefäßen, als Butten, Wasserkannen, Feuereimer u.s.w. was nur zum Wasserbeischaffen nötig ist, abzuschicken, wie denn auch überhaupt diejenigen, welche in der Absicht zu löschen anwesend sind, sich zu dem allen, wozu sie ihre eigenen und besonders die Pflicht gegen ihre Mitbürger verbindet, ebenso willig als mutig anzuschicken, und dasjenige zu verrichten haben, wozu sie von dem Bürgermeister angewiesen werden, auch bei Vermeidung der höchsten Buße solange verbleiben, bis die Gefahr des Feuers 5-6 Häuser von dem ihrigen entfernst ist. Da ferner aber der Oberbürgermeister nicht einheimisch oder auch die Gefahr demselben nahe wär, so lieget es jedem Mitglied des Stadtrates ob, der nötigen Anstalten bestmöglichst zu unterziehen und wenn sich saumselige Leute dabei finden würden, die ihre Schuldigkeit noch den erforderlichen Fleiß im Löschen nicht erweisen sollten, so haben obenerwähnte Vorgesetzte alsdann, wann gute Worte nichts helfen wollten, die Schärfe zu gebrauchen, und die Saumseligen unter Bedrohung harter Strafe zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. So sollen auch 13. alle Zimmerleute, Maurer, Schlotfeger und Tagelöhner dahin angehalten sein, sich eiligst nach dem Feuer zu begeben, und ihre Instrumente, als Aexte, Zwiespitzen u.s.w. mit zur Stelle zu bringen und ihren möglichen Fleiß anzuwenden, ja wenn es die Not erfordert ein oder mehrere Gebäude, das weitere Umgreifen des Feuers dadurch zu hindern, niederzureißen, so haben solches obengenannte Handwerksleute dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen, welches dem nach erscheinender Gefahr, ohne Wiederspruch, der benötigt besorgen soll und haben sich sodann gedachte Handwerksleute auf erhaltenen Befehl an jemandens Widerspruch schlechterdings nichts zu kehren. Und da nun 14. bei entstehender Feuersbrunst nichts notwendiger ist, als das hinlänglich Wasser in die Stadt geleitet werde, solches aber durch den Weißbach am frühesten geschehen kann, so hat der jedesmalige Besitzer der Maue- oder Stangenmühle, sobald derselbe vernimmt, daß in der Stadt Feuergefahr verhanden, den Abfall des Wassers unter der Mühl eiligst zu verdämmen und so zu verwahren, damit das völlige Wasser gleich sobald in die Stadt laufe. soll der Flurknecht gleich sobald, wenn Feuer gerufen wird, sich erkundigen, in welchem Teil der Stadt es sei, alsdann aber sogleich zu sorgen, an der Stadtmauer befindlichen Wasserschützen zu eilen und durch solche das Wasser in denjenigen Teil der Stadt leiten, wo die Gefahr des Feuers ist, auch fleißig danach sehen, damit das Wasser seinen Lauf behalte und durch nichts gehemmet werde; So werden auch die Besitzer der Ottoischen, anjetzo Günther, Krech und Jochischen Hauses bedeutet, daß wenn die Feuersnot in der hinteren Stadt, oder dasiger Gegend wär, für den Gang des Wassers, welches hinter ihren Gärten nach dem Brauhause zugehet, fördersamst zu setzen, um das Wasser nach dem Ort, wo es brennt, und was zum Löschen ist, leiten sollen. Ueberhaupt aber weden alle und jeder Bürger dahin besorgt sein, daß in demjeigen Teil der Stadt, wo das Feuer aufgegangen, geleichsobald ein Damm in den Weißbach gesetzt und dadurch das Wasser gestämmet werden. Damit auch 15. wenn auch bei Nacht Feuer auskommt, die jungen, welche Wasser beischafften oder flüchten mußten, auf die Gasse sehen, besonders aber die Sprützen und übrigen Feuer-Instrumente desto schleuniger und ungehinderter durch selbige gebracht werden können, so wär zu wünschen, daßß an allen Eckhäusern, oder wenn solche zu weit von einander entfernt sein sollten, an einigen in der Mitte der Gasse stehenden Häuser ein Eisen 2-3 Fuß lang einzuschlagen, und eine große brennende Laterne daran gehängt werde. 16. Diejenigen Anspänner, so zuerst die große Feuersprütze durch sein Geschirr an benötigten Ort bringen wird, erhält zu einer Recreation (Erholung, Erfrischung) einen halben Taler aus dem Bürgermeisteramt. Soviel nun 17. die Sprützen oder deren Besorgung sowohl, als die übrigen Feuer-Instrumente anbetrifft, so hat der jedesmal regierende Oberbürgermeister das Kommando darüber. Die Sprützen aber zu dirigieren, sind dermalen Herr Johann Christoph Schmidt des Rates, dann Meister Daniel Zumpel dazu angestellet und heget man zu denselben das zuversichtliche Vertrauen, daß sie, bei dem Gebrauch der Sprützen, nicht nur alle und jede Vorteile benutzen, sondern auch alle ihre Kräfte anstrengen, somit aber die gemeinschaftliche Gefahr aufs eifrigste mit abzuwenden bemüht sein werden. Damit nun aber 18. die Sprützen in aller Eile nach dem Feuer gebracht werden können, so sind zu dem Sprützenhaus 3 Schlüssel vorrätig, wovon einer in des Oberen Rates Verwandten Herrn Johann Gottlieb Langens – einer in des Gemiende Vormundes Herrn Johann Bernhard Oeckels – und einer in Meister Johann Bernhard Eisbrückner, junior dermaligen Behausung aufbewahret werden und haben diese 3 Personen gleich sobald das Feuer fort wieder in ihre Verwahrung zu nehmen. Die nur große Sprütze zu drücken, sind dermalen die in der Beilage Sub. A benannten Bürger bestimmt. Die Land- (oder alte große Spritze) zu drücken, sind dermalen die, in der Beilage Sub. B benannten Bürger bestimmt. Die kleine Sprütze zu drucken und zu dirigieren sind die in der Beilage Sub. C benannten angeführte Personen angestellt. 19. Die benötigten Feuerleitern und Haken betreffend, so sind zwei Feuerleitern und zwei Haken am Waltz Haus angehängt befindlich und soll die Beschaffung der 2 Leitern, durch die in der Beilage Sub.D aufgeführten Personen, die 2 Haken aber durch die in der Beilage Sub. E benannten Personen geschehen. Ferner hängen 2 Leitern und 2 Haken an dem Stadtel des schwarzen Bären und sind zur Beischaffung der 2 Leitern (die in der Beilage Sub.F verzeichneten Personen) der Haken aber (die in der Beilage Sub.G. benannten Personen ernennet). Ingleichen hängen 4 Leitern und 4 Haken am Brauhaus, wovon die 4 Leitern (die in der Beilage Sub.M) genannten Personen die 4 Haken aber (die in der Beilage Sub.J benannten Personen) beizuschaffen haben. 20. Die Feuereimer betreffend, so sind solche im Herzogl. Amtshaus allhier, in dem untern Stock an den Trägern befindlich und soll jeder Bürger, so nicht wie vorher gemeldet worden, zu Sprützen, Leitern und Haken beordert ist, sogleich wenn Feuer gerufen ist, nah den Feuereimern zu eilen solche bei der Gefahr gebrauchen, noch diese aber wenn das Feuer getilget worden, wiederum an den gehörigen Ort liefern. Sollte sich aber einer oder der andere unterstehen einen oder mehrere Feuereimer böshafterweise zurück zu behalten, so soll derselbe nicht nur härtlich bestraft, sonder auch zu Wiederanschaffung der fehlenden Feuereimer angehalten werden. Nachdem auch 21. nötig ist, daß bei entstehendem Brand die Bestellung der Torwach sowohl, als die Eröffnung oder Zumachung der Tore in Ordnung erhalten werde, so haben die beiden Viertelsmeister gleich sobald, wenn Feuer gerufen worden, an jedes Tor 3 Wächter zu bringen, und dazu solche Männer nehmen, denen die Feuersgefahr nicht zu nahe ist und die nicht bei der Sprützen oder anderen Feuer-Instrumente angestellet sind. Auch haben die Gemeinde Vormmünder insgesamt zu visitieren und genaue Aufsicht zu halten, daß an jedem Tor einer von den Viertelsmeistern bei der Wache verbleibe. Nächstdem wird auch der Unterbürgermeister allen möglichen Fleiß anzuwenden wissen, welcher bei dergleichen Feuersgefahr nötig ist. Träge sichs aber zu, daß Feuer in der Vorstadt auskäme, so ist sodann das Brückentor mit 6 Mann und 2 Viertelsmeistern zu besetzen, welche genau Aufsicht zu halten haben, daß keine verdächtigen Leute bei solcher Gelegenheit in die Stadt einschleichen mögen. Sollte auch 22. Die Feuersgefahr der Kirche, dem herzoglichen Amtsgericht, dem Decanat oder dem Rathause nahe kommen, so sind diejenigen, welche die Gefahr des Feuers noch nicht zu fürchten haben, dahin verbunden, ungesäumet die Tragkörben allda zu erscheinen und die Briefschaften, so ihnen anvertrauet werden, an den Ort, wohin sie befehligt werden, treulich zu liefern und in Verwahrung zu bringen. Auch wird dabei der H. Stadtwachtmeister nicht ermangeln lassen, gute Aufsicht zu halten, damit von den Urkunden und Briefschaften nichts verloren gehe oder verwarhloset werden möge. Da auch 23. das Feuer überhand nehmen sollte, so hat alsbald der Bürgermeister zu veranstalten, daß er den benachbarten Dorfschaften durch expreß reitender oder gehendden Boten schleunigst kundgetan und selbige um Beistand angerufen werden, in massen dann zu dem Ender dermalen. Franz, Friedrich (reitend). Bernhard Both. Christoph Kemlein. Jakob Ephram Pabst. Johann Wilhelm Bel. Als Feuerläufer ernannt sind. 24. Sobald Feuer gerufen wird, so hat sich der Jedesmalige Stadtsyndikus benebst de Stadtschreiber oder doch einer von den beiden unverzüglich auf der Ratsstube einzufinden, und auf das Flugfeuer wohl Achtung zu geben, auch genaue Erkundigungen einzuziehen ob Gefahr vorhanden sei, und so der Brand dem Rathause nahe sei, hat selbiger zuförderst die Docuente und Urkunden bestmöglichst in Verwahrung zu bringen zu lassen, welche Sorgfalt auch jedem Ratsglied und Gemeinde Vormund schuldigst zu machen oblieget. Da aber auch die Gefahr dem Rathause entfernt wäre, so wird dem ohngeachtet der Stadtsyndikus oder Stadtschreiber an sich nichts ermangeln lassen, sondern alle nötige Anstalt zu möglichster Tilgung des Feuers mit besorgen helfen. 25. Wird jedermann nachdrücklichst verwarnet, sich nicht zu unterstehen an den angehängten Feuerleitern und Haken freventlichen Schaden zu tun, bei Vermeidung von strenger Strafe. Da es auch 26. die Notdruft erfordert, daß die Feuersprützen 2x des Jahres probiert werden, so ist solches ordnungsmäßig zu beobachten, und soll demjenigen, so dazu geordnet und bei Dirigierung der Sprützen, sowohl als im Drücken, zweckmäßiger vorteile sich befleißigen, jedesmal 1 Taler zur Ergötzlichkeit gereichet werden. 27. Würde auch ein oder der andere, so zu vorgesagten Vorricthugnen angenommen werden und darüer angelobet hat, sich über nachts abwesend befinden, so ist selbiger schuldig und angehalten, solches vor seiner Abreise dem jedesmal regierenden Oberbürgermeister anzusagen, damit bei regierenden Gefahr, eine andere Person dazu an seine Stelle bepflichtet werden kann. 28. Ist nach geschehender Löschung des Feuers annach es für nötig befunden worden ist, Wache zu halten und die Feuer-Instrumente dabei zu lassen, ach ist die Wegräumung des Schuttes mit möglichster Behutsamkeit zu verfügen. Alles dieses wird der Bürgerschaft an öffentlicher Gerichtsstelle kundgetan, damit sich ein jeder darnach richten und für schwerer Strafe hüten möge. Themar, den 30. November 1811 Bürgermeister und Rat daselbst.
Feuerordnung der hiesigen Stadt Themar Abschrift Im Namen seiner Durchlaucht des Herrn Herzogs Ernst souverainen Fürsten zu Coburg, lassen wir dem Stadtrate zu Themar auf den an uns erstatteten Bericht über das Fortschaffen der Feuersprützen andurch unverhalten, daß es bei der in seinem Orte bestehenden Ordnung für das Fortschaffen der Sprützen in Brandunglücksfällen sein Verwenden haben soll. Coburg, den 30. November 1811 Herzogl. Sächs.Landesregierung Von Schultes. ph.d. 6. Dec. 1811 59842. F. Gruner An den Stadtrat zu Themar. Demnach Bürgermeister und Rat allhier zu Themar der höchsten Notdurft zu sein erachtet, die von hiesiger Stadt in alten Zeiten abgefaßte und der Bürgerschaft von Zeit zu Zeit bekannt gemachter Feuerordnung zu erneuern, teils um das Entstehen einer Feuersbrunst zu verhüten und sich gegen dieses große Uebel und seiner kläglichen Folgen, vorzusehen, teils aber und damit bei Entstehung einer Feuersbrunst, wofür uns doch der grundgütige Gott in allen Gnaden behüten wolle! Jedweder Bürger und Anwohner hiesigen Ortes wissen möge, was er nach seiner Schuldigkeit und geleisteten bürgerlichen Pflicht zu beobachten, auch wo er insbesonders zu Abwendung der Gefahr nach aller Möglichkeit Hand anzulegen habe; als fallen 1. Inhalts Fürstlicher Landes Ordnung und anderenfalls ergangenen höchsten Befehle sowohl, als der hiesigen Statuten Cap. XXV zu möglichster Verhinderung aller Feuersgefahr, keine Brandmauern, Schlöte, Backöfen, und Feuerherde aufgemauert oder Kesselöfen und Brandweinblasen ohne vorhergegangener Besichtigung, wozu der jedesmal regierende Oberbürgermeister, der Stadtschreiber und der berechtigte Schornsteinfeger bestimmt sind, und ohne erhaltene Erlaubnis eingemauert werden. 2. Soll ein jeder Bürger und Inwohner seinen Schlot, den er gebrauchet, wenigstens 2 mal im Jahr, das ist das erste Mal im Michaelis und das zweite Mal um Fastnacht, auch wo stark gefeuert wird, dreimal des Jahres durch den Schlotfeger fegen zu lassen. 3. Sollen keine Kohlen oder Ascher auf die Böden oder an solche Orte geschüttet werden, wo sie der Wind fassen kann, dasgleichen wird auch denjenigen Bürgern, welche Kohlen in die Stadt fahren lassen, aufs nachdrücklichste angesagt, die Kohlen eine Nacht über vor dem Thor auf dem Wagen stehen zu lassen, welcher hierwieder handeln wird, verbüßet jedesmal 1 Gulden Strafe. 4. Soll das Pechzieren innerhalb der Stadt und Vorstadt bei Vermeidung unnachlässiger Strafe untersagt sein, auch überhaupt alles das, was in dem vorhin angezogenen XXV. Capitel der Statuten von Feuer in der Stadt Häuser enthalten, aufs genauste und sorgfältigste beobachtet werden und weil nun auch 5. mißfällig wahrzunehmen geworden, daß etliche Bäcker sich bei gehen lassen, Brod, Semmel, vor Mitternacht zu backen, solches aber durchaus unzulässig ist; als wird andurch jeder Bäcker rechtlich vermahnet, dergleichen Gefahr drohender Unordnung künftig hin abzustellen und Brod und Semmeln gleich andern Mitmeistern Nachmitternacht zu backen. Welcher Bäcker diesem Verbot nicht nachleben würde, verbüßet jedesmal ½ Gulden Strafe; desgleichen werden auch alle und jeder, so ihre Profession in Feuerexerzieren, als Schmiede, Schlosser u.s.w. treulich ermahnet, gute und fleißige Aufsicht dabei zu halten, und bei dem Feierabend das Feuer aufs sorgfältigste zu verwahren, damit kein Schade dadurch entstehen möge; bei welchem dergleichen Nachlässigkeit verspüret würde derselbe verwirket die höchste Buß. So hat auch 6. die traurige Erfahrung bestätigt, mit zum öfteren durch Unvorsichtigkeit beim Tobaksrauchen, ganze Städte und Flecken ins größte Unglück versetzen worden sind. Diesem also vorzubeugen, so wird der Gesamten Bürgerschaft und allen hiesigen Einwohner die nachdrücklichste Bedrückung andurch getan, sich des Tobakrauchens nicht nur auf Straße, Gasse, sondern auch insbesondere auf Höfen, Stallungen, Stadeln, und andern gefährlichen Orten, sowohl als bei Tag als bei Nacht gänzlich zu enthalten und sollen die Uebertreter jedesmal mit ½ Gulden bestraft werden. Auch ist der Ratsdiener befehligt, dafern er jemanden mit brennender Tobakpfeifer auf öffentlicher Straße oder sonsten an einem gefährlichen Orte antreffen würde, es sei ein Einheimischer oder Auswärtiger, demselben die Pfeife wegzunehmen und hiervon bei der Behörde Anzeige zu tun. Desgleichen wird auch 7. allen hiesigen Gastwirten aufs nachdrücklichste angedeutet, ihren Gästen und Fuhrleuten, welche über Nacht bei ihnen herbergen, ernstlich anzusagen, daß Feuer mit brennender Tobakspfeife oder tüchtige Laterne, im Hof, am wenigsten aber in die Ställe gehe, und so dieser oder jener des angesagten verbots sich wenigser und solche nicht befolgen sollten, so ist der Wirt schuldigt und gehalten, dem regierenden Bürgermeister Anzeige davon zu tun, dann dieser das nötige zu verfügen, nicht ermangeln wird. Unterläßt aber der Gastwirt oder Bürger solche Anzeige, so verbüßt sowohl der Wirt, als auch der Uebertreter des Verbotes ohne Ausnahme 1 Gulden Strafe. Ueberhaupt wird 8. ein jeder guter Hausvater dahin besorgt sein, daß in seinem Hause alle Feuerstätten, auch wo irgend Gefahr zu befürchten stehet, wohl verwahret werden und nicht zu geben, daß durch die Säumigen diese oder jene Nachlässigkeit zu Schulden gebracht werden. Worunter hauptsächlich das leidige Flachsdörren in den Stuben unter und hinter dem Ofen. das Flachsriffeln nächtlicherweise, welches verrichtet wird, die sich mancherlei Ueppigkeit dabei erlauben, dann auch das Flachsbrechen bei Licht u.s.w. zu rechnen ist, welches insgesamt bei unnachbleiblicher Strafe hiermit untersagt sein soll. Falls nun aber 9. aller angewandten Vorsicht ohngeachtet durch Gottes Verhängnis eine Feuersbrunst hier in der Stadt oder Vorstadt entstehen sollte, so soll gleich bei dem Ausbruch ein jeder, in dessen Hause oder Wohnung dieselbe auskömmt, sobald er es gewahr wird, oder erfähret, zumal wenn es zur Nachtzeit sein sollte, Feuer rufen, die Nachbarn dadurch aufwecken, welche es dann ferner wo, in welcher Straße es sei, schleunigst bekannt zumachen haben. Wobei dann auch der Stürmer und Hausmann an seine Pflicht erinnert und daß er gleich sobald, wenn er die Flamme sieht, ohne die aber nicht, ein Zeichen gebe, und mit der Glocke stürme, ermahnet wird. Und nun 10. bei entstehenden Notfall in deto besserer Verfassung zum Löschen zu sein, so soll jeder Eigentümer eines Hauses und auch der, so ein ganzes Haus gemietet, eine große Axt, nebst einer Handsprütz vollständig bereit halten und diese Stücke bei jedesmaliger Feuerbesichtigung vorzeigen. Wie dann auch die Jungen Bürger, nach wie vor, bei Erlangen des Bürgerrechts einen ledernen Eimer verfertigen lassen und solchen in das herzogliche Amtshaus, wo die andern Feuereimer aufbewahret sind, zu liefern verbunden sein sollen. Und so wir 11. der jedesmal regierende Oberbürgermeister bei ereigneter Feuersnot, an den Ort, wo es brennt, sich eiligst einzufinden, und alle mögliche Anstalt dabei zu terffen, damit die bevorstehende Gefahr beizeiten abgewendet und das Feuer gedämpfet werden möge; also sollen auch 12. alle Hausväter und Hausmütter, auch übrige Bürger und Hausgenosse, welche nicht unter denjenigen begriffen, so zum Feuersprützen, Feuerleitern und Haken ernennet sind, ebenermaßen und so lieb ihnen ihre Häuser und Hausgerätschaften sind, schuldig und verbunden sein, nicht allein für sich an den Ort, wo die Gefahr vorhanden zu erscheinen, sondern auch also bald ihre erwachsenen Kinder und Gesinde, wenn Feuer gerufen wird, mit Wassergefäßen, als Butten, Wasserkannen, Feuereimer u.s.w. was nur zum Wasserbeischaffen nötig ist, abzuschicken, wie denn auch überhaupt diejenigen, welche in der Absicht zu löschen anwesend sind, sich zu dem allen, wozu sie ihre eigenen und besonders die Pflicht gegen ihre Mitbürger verbindet, ebenso willig als mutig anzuschicken, und dasjenige zu verrichten haben, wozu sie von dem Bürgermeister angewiesen werden, auch bei Vermeidung der höchsten Buße solange verbleiben, bis die Gefahr des Feuers 5-6 Häuser von dem ihrigen entfernst ist. Da ferner aber der Oberbürgermeister nicht einheimisch oder auch die Gefahr demselben nahe wär, so lieget es jedem Mitglied des Stadtrates ob, der nötigen Anstalten bestmöglichst zu unterziehen und wenn sich saumselige Leute dabei finden würden, die ihre Schuldigkeit noch den erforderlichen Fleiß im Löschen nicht erweisen sollten, so haben obenerwähnte Vorgesetzte alsdann, wann gute Worte nichts helfen wollten, die Schärfe zu gebrauchen, und die Saumseligen unter Bedrohung harter Strafe zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. So sollen auch 13. alle Zimmerleute, Maurer, Schlotfeger und Tagelöhner dahin angehalten sein, sich eiligst nach dem Feuer zu begeben, und ihre Instrumente, als Aexte, Zwiespitzen u.s.w. mit zur Stelle zu bringen und ihren möglichen Fleiß anzuwenden, ja wenn es die Not erfordert ein oder mehrere Gebäude, das weitere Umgreifen des Feuers dadurch zu hindern, niederzureißen, so haben solches obengenannte Handwerksleute dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen, welches dem nach erscheinender Gefahr, ohne Wiederspruch, der benötigt besorgen soll und haben sich sodann gedachte Handwerksleute auf erhaltenen Befehl an jemandens Widerspruch schlechterdings nichts zu kehren. Und da nun 14. bei entstehender Feuersbrunst nichts notwendiger ist, als das hinlänglich Wasser in die Stadt geleitet werde, solches aber durch den Weißbach am frühesten geschehen kann, so hat der jedesmalige Besitzer der Maue- oder Stangenmühle, sobald derselbe vernimmt, daß in der Stadt Feuergefahr verhanden, den Abfall des Wassers unter der Mühl eiligst zu verdämmen und so zu verwahren, damit das völlige Wasser gleich sobald in die Stadt laufe. soll der Flurknecht gleich sobald, wenn Feuer gerufen wird, sich erkundigen, in welchem Teil der Stadt es sei, alsdann aber sogleich zu sorgen, an der Stadtmauer befindlichen Wasserschützen zu eilen und durch solche das Wasser in denjenigen Teil der Stadt leiten, wo die Gefahr des Feuers ist, auch fleißig danach sehen, damit das Wasser seinen Lauf behalte und durch nichts gehemmet werde; So werden auch die Besitzer der Ottoischen, anjetzo Günther, Krech und Jochischen Hauses bedeutet, daß wenn die Feuersnot in der hinteren Stadt, oder dasiger Gegend wär, für den Gang des Wassers, welches hinter ihren Gärten nach dem Brauhause zugehet, fördersamst zu setzen, um das Wasser nach dem Ort, wo es brennt, und was zum Löschen ist, leiten sollen. Ueberhaupt aber weden alle und jeder Bürger dahin besorgt sein, daß in demjeigen Teil der Stadt, wo das Feuer aufgegangen, geleichsobald ein Damm in den Weißbach gesetzt und dadurch das Wasser gestämmet werden. Damit auch 15. wenn auch bei Nacht Feuer auskommt, die jungen, welche Wasser beischafften oder flüchten mußten, auf die Gasse sehen, besonders aber die Sprützen und übrigen Feuer-Instrumente desto schleuniger und ungehinderter durch selbige gebracht werden können, so wär zu wünschen, daßß an allen Eckhäusern, oder wenn solche zu weit von einander entfernt sein sollten, an einigen in der Mitte der Gasse stehenden Häuser ein Eisen 2-3 Fuß lang einzuschlagen, und eine große brennende Laterne daran gehängt werde. 16. Diejenigen Anspänner, so zuerst die große Feuersprütze durch sein Geschirr an benötigten Ort bringen wird, erhält zu einer Recreation (Erholung, Erfrischung) einen halben Taler aus dem Bürgermeisteramt. Soviel nun 17. die Sprützen oder deren Besorgung sowohl, als die übrigen Feuer-Instrumente anbetrifft, so hat der jedesmal regierende Oberbürgermeister das Kommando darüber. Die Sprützen aber zu dirigieren, sind dermalen Herr Johann Christoph Schmidt des Rates, dann Meister Daniel Zumpel dazu angestellet und heget man zu denselben das zuversichtliche Vertrauen, daß sie, bei dem Gebrauch der Sprützen, nicht nur alle und jede Vorteile benutzen, sondern auch alle ihre Kräfte anstrengen, somit aber die gemeinschaftliche Gefahr aufs eifrigste mit abzuwenden bemüht sein werden. Damit nun aber 18. die Sprützen in aller Eile nach dem Feuer gebracht werden können, so sind zu dem Sprützenhaus 3 Schlüssel vorrätig, wovon einer in des Oberen Rates Verwandten Herrn Johann Gottlieb Langens – einer in des Gemiende Vormundes Herrn Johann Bernhard Oeckels – und einer in Meister Johann Bernhard Eisbrückner, junior dermaligen Behausung aufbewahret werden und haben diese 3 Personen gleich sobald das Feuer fort wieder in ihre Verwahrung zu nehmen. Die nur große Sprütze zu drücken, sind dermalen die in der Beilage Sub. A benannten Bürger bestimmt. Die Land- (oder alte große Spritze) zu drücken, sind dermalen die, in der Beilage Sub. B benannten Bürger bestimmt. Die kleine Sprütze zu drucken und zu dirigieren sind die in der Beilage Sub. C benannten angeführte Personen angestellt. 19. Die benötigten Feuerleitern und Haken betreffend, so sind zwei Feuerleitern und zwei Haken am Waltz Haus angehängt befindlich und soll die Beschaffung der 2 Leitern, durch die in der Beilage Sub.D aufgeführten Personen, die 2 Haken aber durch die in der Beilage Sub. E benannten Personen geschehen. Ferner hängen 2 Leitern und 2 Haken an dem Stadtel des schwarzen Bären und sind zur Beischaffung der 2 Leitern (die in der Beilage Sub.F verzeichneten Personen) der Haken aber (die in der Beilage Sub.G. benannten Personen ernennet). Ingleichen hängen 4 Leitern und 4 Haken am Brauhaus, wovon die 4 Leitern (die in der Beilage Sub.M) genannten Personen die 4 Haken aber (die in der Beilage Sub.J benannten Personen) beizuschaffen haben. 20. Die Feuereimer betreffend, so sind solche im Herzogl. Amtshaus allhier, in dem untern Stock an den Trägern befindlich und soll jeder Bürger, so nicht wie vorher gemeldet worden, zu Sprützen, Leitern und Haken beordert ist, sogleich wenn Feuer gerufen ist, nah den Feuereimern zu eilen solche bei der Gefahr gebrauchen, noch diese aber wenn das Feuer getilget worden, wiederum an den gehörigen Ort liefern. Sollte sich aber einer oder der andere unterstehen einen oder mehrere Feuereimer böshafterweise zurück zu behalten, so soll derselbe nicht nur härtlich bestraft, sonder auch zu Wiederanschaffung der fehlenden Feuereimer angehalten werden. Nachdem auch 21. nötig ist, daß bei entstehendem Brand die Bestellung der Torwach sowohl, als die Eröffnung oder Zumachung der Tore in Ordnung erhalten werde, so haben die beiden Viertelsmeister gleich sobald, wenn Feuer gerufen worden, an jedes Tor 3 Wächter zu bringen, und dazu solche Männer nehmen, denen die Feuersgefahr nicht zu nahe ist und die nicht bei der Sprützen oder anderen Feuer-Instrumente angestellet sind. Auch haben die Gemeinde Vormmünder insgesamt zu visitieren und genaue Aufsicht zu halten, daß an jedem Tor einer von den Viertelsmeistern bei der Wache verbleibe. Nächstdem wird auch der Unterbürgermeister allen möglichen Fleiß anzuwenden wissen, welcher bei dergleichen Feuersgefahr nötig ist. Träge sichs aber zu, daß Feuer in der Vorstadt auskäme, so ist sodann das Brückentor mit 6 Mann und 2 Viertelsmeistern zu besetzen, welche genau Aufsicht zu halten haben, daß keine verdächtigen Leute bei solcher Gelegenheit in die Stadt einschleichen mögen. Sollte auch 22. Die Feuersgefahr der Kirche, dem herzoglichen Amtsgericht, dem Decanat oder dem Rathause nahe kommen, so sind diejenigen, welche die Gefahr des Feuers noch nicht zu fürchten haben, dahin verbunden, ungesäumet die Tragkörben allda zu erscheinen und die Briefschaften, so ihnen anvertrauet werden, an den Ort, wohin sie befehligt werden, treulich zu liefern und in Verwahrung zu bringen. Auch wird dabei der H. Stadtwachtmeister nicht ermangeln lassen, gute Aufsicht zu halten, damit von den Urkunden und Briefschaften nichts verloren gehe oder verwarhloset werden möge. Da auch 23. das Feuer überhand nehmen sollte, so hat alsbald der Bürgermeister zu veranstalten, daß er den benachbarten Dorfschaften durch expreß reitender oder gehendden Boten schleunigst kundgetan und selbige um Beistand angerufen werden, in massen dann zu dem Ender dermalen. Franz, Friedrich (reitend). Bernhard Both. Christoph Kemlein. Jakob Ephram Pabst. Johann Wilhelm Bel. Als Feuerläufer ernannt sind. 24. Sobald Feuer gerufen wird, so hat sich der Jedesmalige Stadtsyndikus benebst de Stadtschreiber oder doch einer von den beiden unverzüglich auf der Ratsstube einzufinden, und auf das Flugfeuer wohl Achtung zu geben, auch genaue Erkundigungen einzuziehen ob Gefahr vorhanden sei, und so der Brand dem Rathause nahe sei, hat selbiger zuförderst die Docuente und Urkunden bestmöglichst in Verwahrung zu bringen zu lassen, welche Sorgfalt auch jedem Ratsglied und Gemeinde Vormund schuldigst zu machen oblieget. Da aber auch die Gefahr dem Rathause entfernt wäre, so wird dem ohngeachtet der Stadtsyndikus oder Stadtschreiber an sich nichts ermangeln lassen, sondern alle nötige Anstalt zu möglichster Tilgung des Feuers mit besorgen helfen. 25. Wird jedermann nachdrücklichst verwarnet, sich nicht zu unterstehen an den angehängten Feuerleitern und Haken freventlichen Schaden zu tun, bei Vermeidung von strenger Strafe. Da es auch 26. die Notdruft erfordert, daß die Feuersprützen 2x des Jahres probiert werden, so ist solches ordnungsmäßig zu beobachten, und soll demjenigen, so dazu geordnet und bei Dirigierung der Sprützen, sowohl als im Drücken, zweckmäßiger vorteile sich befleißigen, jedesmal 1 Taler zur Ergötzlichkeit gereichet werden. 27. Würde auch ein oder der andere, so zu vorgesagten Vorricthugnen angenommen werden und darüer angelobet hat, sich über nachts abwesend befinden, so ist selbiger schuldig und angehalten, solches vor seiner Abreise dem jedesmal regierenden Oberbürgermeister anzusagen, damit bei regierenden Gefahr, eine andere Person dazu an seine Stelle bepflichtet werden kann. 28. Ist nach geschehender Löschung des Feuers annach es für nötig befunden worden ist, Wache zu halten und die Feuer-Instrumente dabei zu lassen, ach ist die Wegräumung des Schuttes mit möglichster Behutsamkeit zu verfügen. Alles dieses wird der Bürgerschaft an öffentlicher Gerichtsstelle kundgetan, damit sich ein jeder darnach richten und für schwerer Strafe hüten möge. Themar, den 30. November 1811 Bürgermeister und Rat daselbst.